Gewährleistung § 13 Abs. 4 VOB/B


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Abgeschickt von Günter Wagner am 17 Juli, 2012 um 16:09:06

Die Regelung des § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B gilt nur für Teile von maschinellen und elektrotechnischen Anlagen, bei denen eine ordnungsgemäße Wartung einen erheblichen Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Anlage hat.
Eine allgemeingültige Abgrenzung der Anlagen bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat oder nicht gibt es nicht.
Wie sieht es hier im Bereich von Niederspannungsschaltanlagen bzw. MSR-Anlagen aus?
Kann der AG im Vertrag eine Regelung treffen und für die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Leistungen festlegen ob eine Wartung Einfluss hat oder nicht?




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