Re: Kamin


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Abgeschickt von Bolanger am 18 Juli, 2012 um 14:38:44:

Antwort auf: Re: Kamin von H. Hallmackenreuther am 18 Juli, 2012 um 14:19:04:

Hallo,

ganz so einfach ist die Sache nun auch wieder nicht. Man darf als Käufer schon die Funktionsfähigkeit und Zulässigkeit einer Anlage erwarten. Wenn die Heizung nicht funktioniert, ist das auch ein Mangel. Da muss dann nicht explizit im Kaufvertrag drinstehen, dass die Heizung funktionsfähig ist. Oder wenn man einen Schwarzbau kauft, und das verheimlicht wird, dann ist es eine bewusste Täuschung des Käufers, welche auch zur Rückabwicklung des Kaufes führen kann.

Meist gibt es in den Kaufverträgen allerdings auch einen Passus zu diesen Themen, sinngemäß "dem Verkäufer sind keine Mängel bekannt" oder "der Käufer hat sich von der Funktionsfähigekit und Nutzbarkeit überzeugt" oder so. Ggf. könnte man an diesen Formulierungen etwas herleiten.

Gruß,

Bolanger


: Wieso haftbar machen? Sie haben doch einen gemauerten Kamin.
: Ich gehe davon aus, dass der Makler Ihnen nicht zugesichert hat, dass der Kamin benutzbar oder abgenommen ist. Das Fehlen von Eigenschaften, die nicht zugesichert wurden, ist meiner Meinung nach kein Mangel. Als Dekoelement kann der Kamin auch durch sein einfaches Vorhandensein eine gemütliche Stimmung verbreiten, die Behaglichkeit steigern und den Wohnwert erhöhen. Ganz ohne Schornsteinfegerabnahme.
: Was spricht dagegen, den Kamin vorschriftsmäßig anschließen und abnehmen zu lassen?

:
: : Ein Hallo min diese Runde,
: : wir kauften vor zwei Jahren ein Haus in Niedersachsen über einen Makler.
: : Im Expose des Maklers wurden die Vorzüge eines gemauerten Kamins hervorgehoben der so stellte sich jetzt heraus keine Abnahme vom Schonsteinfeger hatte.
: : Weiter wird dieser Kamin auch keine Abnahme bekommen da weder eine Brandmauer noch der Anschluss an den Schornstein mehr als mangelhaft sind.
: : Es bleibt nur der Abriss.
: : Kann ich den Verkäufer des Hauses haftbar machen?
: : Für lebhafte Antworten schon mal vielen Dank.




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