Re: Energiebedarfsausweise Bundesweit


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Abgeschickt von BT am 25 Juli, 2012 um 09:57:06:

Antwort auf: Re: Energiebedarfsausweise Bundesweit von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 24 Juli, 2012 um 22:42:47:

Ja Energieausweise im Gebäudebestand dürfen ausschließlich von Fachleuten wie z. B. Bauvorlageberechtigten oder Architekten, Ingenieuren oder Handwerksmeistern und Technikern (Bau/Ausbau oder anlagentechnisches Gewerbe, Schornsteinfegerwesen) mit entsprechender Qualifikation, Berufserfahrung oder Nachweis einer entsprechenden Fortbildung ausgestellt werden. Handwerksmeister und Techniker erhalten nur für Wohngebäude eine Ausstellungsberechtigung. Dies regelt § 21 EnEV 2009. Darüber hinaus sind laut EnEV 2009 § 29 Personen berechtigt, Energieausweise für bestehende Wohngebäude auszustellen, die
vor dem 25. April 2007 als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert wurden (EnEV 2009 § 29 Abs 4), oder die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügten oder die eine Weiterbildung begonnen und später erfolgreich abgeschlossen haben oder die vor dem 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben oder eine solche Weiterbildung vor dem 25. April begonnen haben und später erfolgreich abgeschlossen haben.

Im Neubaubereich liegt es aber im Verantwortungsbereich der Bundesländer wer Energieausweise ausstellen darf (z.Bsp. in NRW: staatl. gepr. Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz, z.T. auch Bauvorlageberechtigte).
Siehe dazu auch die Einzelnen ENEV-Durchführungsverordnungen der Länder zum Beispiel die EnEV-DVO BW.

: hallo Thomas,
: eine Fortbildung ist immer sinnvoll.....Vorausetzungen
: siehe
: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
: § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
: (1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind nur berechtigt
: 1.Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
: a)den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
: b)einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
: 2.Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur,
: 3.Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
: 4.staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,
: 5.Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
: wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende Wohngebäude einschließlich Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20. Satz 2 gilt entsprechend für in Satz 1 Nummer 1 genannte Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder 3 nicht erfüllen, deren Fortbildung jedoch den Anforderungen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b genügt.
: (2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist
: 1.während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
: 2.eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die
: a)in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11,
: b)in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nr. 1 und 2
: entspricht, oder
: 3.eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
: (2a) (weggefallen)
: (3) § 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.





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