Re: Aufschüttung über Grundstücksgrenze hinweg?


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Abgeschickt von Bauamt am 29 Juli, 2012 um 23:33:46:

Antwort auf: Aufschüttung über Grundstücksgrenze hinweg? von ta am 29 Juli, 2012 um 21:28:30:

Gemäß Art. 57 BayBO sind baugenehmigungsfrei:
"Aufschüttungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis zu 500 m²"

Aber Achtung:
Genehmigungsfreiheit bedeutet nicht, dass ein Vorhaben auch zulässig ist. Es bedeutet lediglich, dass keine Behörde vorab(!) eine Prüfung durchführt, sondern ggf. erst später im Rahmen einer Baukontrolle.

Außerdem kommen hier andere - nicht baurechtliche - Genehmigungen in Betracht, die evtl. benötigt werden. Ich denke hier insbesondere an die Eingriffsregelungen des BNatSchG. Es ist dringend zu empfehlen, sowohl bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde, als auch bei der Unteren Naturschutzbehörde das Vorhaben vorzustellen und sich dort beraten zu lassen.

: In Bayern:
: Grundbesitzer A hat ein großes landwirtschaftliches Grundstück. Ein Teil davon darf und soll bebaut werden. Den Aushub will er an anderer Stelle seines Grundstücks als Aufschüttung verwenden.
: Diese Stelle liegt an der Grenze zu Grundbesitzer B. Dieser hat mit Abstand ca. 1 m von der Grundstücksgrenze schon seit ca. 40 Jahren (aufgrund Bestandsschutz sollte der Abstand hier keine Rolle spielen) eine Aufschüttung/Anböschung mit Höhe zwischen 0,5 und 2,5 m (über eine Grenzlänge von ca 50 m).

: A schlägt vor die Aufschüttung über die Grundstücksgrenze hinweg auf das Nivea des Nachbars B hochzuziehen.

: Hierzu meine Fragen:
: 1. inwieweit ist eine Aufschüttung genehmigungsfrei? (auf Grundstück von A handelt es sich um Aufschüttung mit direktem Bezug zur Baumaßnahme... aber bei B?)
: 2. welche Höhen und Flächen sind bei Aufschüttung/ Geländemodellierung genehmigungsfrei?
: 3. welche Abstände zum Nachbargrundstück von B muß A einhalten, wenn er die Aufschüttung nur auf seinem eigenen Grund macht?

: Danke und Gruß
: ta





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