Re: Nutzungsänderung und Baugenehmigung


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 30 Juli, 2012 um 13:49:32:

Antwort auf: Nutzungsänderung und Baugenehmigung von EM2D am 30 Juli, 2012 um 10:37:21:

hallo EM2D,
Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sind seit April 2007 nur noch anzeigepflichtig,
soweit die Bauaufsichtsbehörde - nicht auf die Durchführung
eines Baugenehmigungsverfahren besteht.
Nutzungsänderungen sind zum Beispiel folgende Änderungen:
Ungenutzter Dachraum in Wohnraum, eine Wohnung in ein Büro, ein
Lebensmittelladen in eine Gaststätte, ein Blumenladen in ein
Möbelgeschäft oder ähnliches.
Nutzungsänderungen sind der Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen.
Sie dürfen die neue Nutzung aufnehmen, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige
erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Die Bauaufsichtsbehörde kann ein Baugenehmigungsverfahren
verlangen, zum Beispiel aus Gründen des Brand- oder Immissionsschutzes oder aber wegen notwendiger Beteiligungen anderer Fachämter.
In diesem Fall wird die Anzeige als Bauantrag behandelt. Die Genehmigungsfreiheit entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften!!!
Damit es bei einer Weiterbearbeitung "in einem möglichen" Baugenehmigungsverfahren nicht zu
Verzögerungen oder Nachforderungen kommt,
legen Sie bitte neben der formlosen Anzeige
möglichst die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen sofort bei.




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