Re: Einfluss von Sortimentsliste und Einzelhandels- und Zentrenkonzept auf Nutzungsänderungsantrag


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Abgeschickt von toto am 02 August, 2012 um 10:13:50:

Antwort auf: Re: Einfluss von Sortimentsliste und Einzelhandels- und Zentrenkonzept auf Nutzungsänderungsantrag von Bauassessor am 30 Juli, 2012 um 12:29:28:

Lieber Herr Bauassesor.

das stimmt so nicht! Der Auschluss von zentrenrelevanten EH im B-Plan bezieht sich grundsätzlich auch auf den kleinflächigen EH! Das was Sie schreiben ist völliger Unsinn, dann könnte man ja z. B. keine Kiks, Tedis, Deichmanns etc. in Gewerbegebieten verhindern.

Lieber Herr Karnevalsbekleidung,

wenden Sie sich doch am besten an die Stadt, die ist Ihnen bestimmt bei der Suche nach einer adäquaten Immobilie, mit der allen geholfen ist, behilflich. Letzten Endes profitieren aber auch Sie mit Ihrem Geschäft davon, wenn Sie im Zentrum Ihren Laden eröffnen, denn dort gibt es in der Regel viel mehr Frequenz. Grundsätzlich gilt: relevant ist das, was im B-Plan steht. Da es bei Ihnen keinen gibt, wird das Vorhaben (bezogen auf den EH) nach § 34 (3) BauGB bewertet. Es dürfte leicht für Sie sein, zu belegen, dass ihr Geschäft keine schädlichen Auswirkungen auf die Zentren hat. Dazu benötigen Sie ein Gutachten, das Geld kostet. Ggf. ist aber die Stadt schneller und hat Ihr Gebiet schon überplant, dann hilft Ihnen auch Ihr Gutachten nicht weiter. Am besten ist es dehslab, mit der Verwaltung zusammenzuarbeiten (so kompliziert das auch manchmal sein mag).

Viele Grüße
Schlunzi


: Hallo,

: die Frage, ob ein Sortiment zentren- oder nicht-zentrenrelevant ist, spielt in der Regel erst eine Rolle, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb gem. § 11 Abs. 3 BauNVO handelt. D.h. in der Regel erst bei Vorhaben mit 1.200 qm Geschossfläche bzw. - laut Rechtssprechung - mit mind. 800 qm Verkaufsfläche.

: In Ihrem Fall gilt allerdings der § 34 BauGB (Innenbereich). Hier sind solche Betriebe auch unterhalb der Großflächigkeit unzulässig, wenn sie schädliche Auswirkungen auf andere Zentrale Versorgungsbereiche in der selben Gemeinde oder in angrenzenden Gemeinden haben.

: Da Karnevalskostüme als Bekleidung gelten (so die mir bekannte Interpretation der Bezirksregierung und der IHKn), muss also geprüft werden, ob durch Ihrer Realisierung der vorhandene Einzelhandelsbesatz an Karnevalsbetrieben innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche gefährdet wird ODER eine Ansiedlung innerhalb eines Zentralen Versorgungsbereiches dadurch verhindert wird. Das bedeutet also, dass Sie ein entsprechendes Veträglichkeitsgutachten in Auftrag geben müssen in der Hoffnung, dass es auch von den beteiligten Behörden akzeptiert wird.

: Einfacher wäre es daher für Sie, wenn das bestehende Gebiet als Mischgebiet mit einem Bebauungsplan überplant wird und dabei die Einzelhandelsnutzung nicht über das übliche Maß eines Mischgebietes hinaus eingeschränkt wird.

: Alternativ können Sie versuchen, Ihren Nutzungsänderungsantrag zu stellen und zu hoffen, dass er nicht zurückgestellt wird, so lange das Einzelhandelskonzept der Stadt noch nicht genehmigt wurde.

: Gruß,

: Bauassessor

:
: : Hallo,

: : ich beabsichtige in einer Stadt ein Karnevalsgeschäft mit 570 qm VK-Fläche zu eröffnen. Leider hat die Stadt Karnevalskostüme in ihrer Sortimentsliste als zentrenrelevantes Sortiment deffiniert.

: : Jetzt habe ich einen Standort gefunden der laut Flächennutzungsplan mit M (gemischte Bauflächen) deffiniert ist. Es handelt sich um ein bestehendes Ladenlokal, welches bis vor kurzem als Tierfuttermarkt genutzt wurde.

: : Für das Gebiet gibt es derzeit keinen Bebauungsplan.

: : Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt geht gerade durch den Rat ist aber noch längst nicht beschlossen. In diesem Konzept hat die Stadt den von mir favorisierten Standort als "Sonderstandort des großflächigen, nicht zentrenrelevanten
: : Einzelhandels" deffiniert.

: : Macht es hier überhaupt Sinn einen Nutzungsänderungsantrag zu stellen, da die Stadt behaupten wird, dass die neue Nutzung als Karnevalsgeschäft im Bezug auf die Art der Nutzung gegen das Einfügungsgebot (weil Karnevalskostüme angeblich zu den zentrenrelevanten Sortimenten gehören) verstößt?

: : Wer hat Tips, wer weiss Rat?

: : Martin





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