Re: Abstandsfläche Altbestand übernehmen?


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Abgeschickt von K.D. am 02 August, 2012 um 16:02:05

Antwort auf: Re: Abstandsfläche Altbestand übernehmen? von Beaver am 26 Juli, 2012 um 18:07:09:


: Wenn nichts im Grundbuch eingetragen ist und auch nichts der unteren Baubehoerde vorliegt
: Muß man dann trotzdem die abstandsflaeche vom Nachbarn übernehmen???

: LG
: Beaver


@Beaver: Für das bestehende Gebäude müssen Sie jetzt nichts mehr ins Grundbuch oder ins Baulastenverzeichnis (je nach Bundesland) eintragen lassen. Allerdings können Sie sicher auch nicht die Beseitigung verlangen.

: Bayern kennt kein öffentlich-rechtliches Baulastverzeichnis.
: : Hier werden Abstandsflächen tatsächlich entweder über eine Grunddienstbarkeit übernommen oder in Form von Abstandsflächenübernahmeerklärungen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde hinterlegt.

: : Die nachträgliche Löschung der Dienstbarkeit kann man dadurch verhindern, dass die Dienstbarkeit neben dem Bauherrn auch zugunsten der Unteren Bauaufsichtsbehörde eingetragen wird. Damit ist eine nachträgliche Löschung ohne Zustimmung der Behörde nicht mehr möglich.

: : : Hi!

: : : Der Altbestand genießt Bestandsschutz - der Neubau muss den geltenden Vorschriften entsprechen.

: : : Eine Abstandflächenübernahme - so kenne ich es nur - wird nicht im Grundbuch eingetragen.
: : : Dies wäre eine privatrechtliche Regelung, die in beiderseitigem Einverständnis, auch schnell wieder gelöscht werden kann.
: : : Daraus könnten schnell bauordnungsrechtliche Mißstände entstehen.
: : : Die Abstandflächenübernahme erfolgt über eine Baulast - eine öffentlich rechtliche Sicherung.
: : : Hier hält die Kommune über das Baulastenverzeichnis seinen Finger drauf, damit oben beschriebenes eben nicht eintritt.

: : : Als Nachbar haben Sie durchaus das Recht über die Nachbarbeteiligung in das Verfahren eingeschränkt involviert zu werden.
: : : Wenden Sie sich diesbezüglich an die Bauordnungsbehörde.

: : : LG
: : : Olaf




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