Re: Bestandsschutz / Din-Norm


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 06 August, 2012 um 19:54:44:

Antwort auf: Bestandsschutz / Din-Norm von Hans Müller am 06 August, 2012 um 12:03:07:

hallo Hans Müller,
in einem Altbau darf die Fensterbrüstung ein wenig niedriger sein als die "heutige Standardhöhe" (90cm). Nach meinem Kenntnisstand liegt die "Schmerzgrenze" in der Rechtssprechung bei 70-75cm. Denn für Altbauten gelte mit Blick auf die Bauordnung im Regelfall ein Bestandsschutz: Voraussetzung ist die legale Errichtung des Bauwerks (Baugenehmigung). Denn in Übereinstimmung mit dem "damals geltenden Baurecht" erwächst eine Bestandsgarantie, die verhindern soll, dass nachfolgende Rechtsänderungen zur Beseitigung eines vormals -legalen- Bauwerkes zwingen. Ohne den auf Artikel 14 Abs. 1 GG beruhenden Bestandsschutz wäre ein rechtmässig errichtetes Bauwerk sonst schutzlos einem behördlichen Änderungs- oder
Beseitigungsverlangen ausgesetzt!
Achtung:
"Öffentliches Baurecht" ist "kein privates Recht" und schützt Sie nicht vor eventuellen privatrechtlichen Schadenersatzforderungen. Beispiel: Ihre -legale- Jugendstilvilla hat wunderschöne Fenster mit Brüstungshöhen von 50 cm. Sie wohnen im Erdgeschoss. Sie vermieten eine Wohnung im 2. Obergeschoss an eine Tagesmutter, die täglich über 8 Stunden 50 Kinder betreut, davon 6 Stunden unbeaufsichtigt...weil die Tagesmutter studiert und mal zur Vorlesung muss......Es ist heiss im Sommer, alle Fenster sind offen...die Kinder spielen und klettern an der Fassade rum. Im Schadensfall werden auch Sie zur Verantwortung heran gezogen. Dieser Fall ist selbstverständlich allgemein zu verstehen und beziehen sich nicht auf einen konkreten Fall!





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