Re: Baurecht des Eisenbahnbundesamts


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Bauamt am 06 August, 2012 um 23:05:30:

Antwort auf: Re: Baurecht des Eisenbahnbundesamts von Bauassessor am 06 August, 2012 um 09:26:24:

Soweit ich mit der Materie vetraut bin, verhält isch die Rechtslage so:

Bei Bauvorhaben auf gewidemeten Bahnflächen ist zu unterscheiden, ob das Vorhaben Bahnzwecken dient, oder nicht.

Im ersteren Fall ist das EBA die zuständige Genehmigungsbehörde und erteilt ggf. die Baugenehmigung.
Beispiele:
Errichtung eines Bahnhofes.
Nutzungsänderungen innerhalb eines Bahnhofes, z.B. Schalterhalle in Restaurant (=Versorgung der Reisenden).

Im zweiten Fall ist die (normale) Untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
Beispiele:
Errichutng einer gewerbliche Werbeanlage auf dem Parkplatz eines Bahnhofes.
Nutzungsänderung in einem Bahnhof von Schalterhale in Spielhalle.

Genehmigungsfähig sind die Vorhaben dann, wenn sie entweder dem Bahnzweck dienen (=erster Fall) oder dem Bahnzweck zumindest nicht gefährden (=zweiter Fall).

Auch Wohnen kann auf gewidmeten Bahnflächen durchaus genehmigt sein, oder genehmigt werden.
Man denke z.B. an die Umwandlung ehemaliger Betriebswohnungen von Bahnbeschäftigten zu normalen Wohnungen.

Trotzdem stimme ich den allgemeinen Warnungen zu.
Gewidmete Bahnflächen zu kaufen ist für Laien hochriskant. Wer kann schon zweifelsfrei wissen, ob das geplante Vorhaben Planungen der Bahn widerspricht ? Jede Bebauung kann da schon daran scheitern, dass z.B. Erdkabel (Signalleitungen) verlegt sind, die nicht überbaut werden dürfen.
Die Tatsache, dass die Sache mit der Widmung erst nach der ersten Rate erklärt wurde, halte ich ebenfalls für hochgradig unseriös ...

: Hallo,

: so lange dort das Baurecht der EBA gilt, dürfen dort auch nur Nutzungen stattfinden, die in einem direkten Zusammenhang mit der Eisenbahn stehen - ein Wohnnutzung ist auf solchen Flächen daher eigentlich nicht zulässig!

: Wenn dort aber bereits eine Wohnnutzung besteht, dann kann sie nach meinem Kenntnisstand nicht genehmigt sein! Im schlimmsten Fall könnte Ihnen sogar der Abriss drohen.

: Ich halte das Vorgehen des Maklers für grob fahrlässig - man könnte ihm sogar arglistige Täuschung vorwerfen, da er Ihnen diese Information erst nach der Zahlung der 1. Rate gegeben hat.

:
: : hallo Susi,
: : Sie brauchen sehr viel Zeit und viel Nerven.
: : Und eine "Überführung in das öffentliche Baurecht" garantiert noch nicht jede Bebaubarkeit! Wer ist der Eigentümer? Seltsamer Makler, der erst nach Zahlung der ersten Rate mit seinem Wissen herausrückt!
: : Zum weiteren Procedere:
: : siehe Eisenbahn-Bundesamt ........."Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, sind öffentliche Verkehrsflächen und dienen als solche dem Zwecke des Bahnbetriebes. Durch diese "Widmung" besteht für solche Grundstücksflächen ein öffentlich-rechtlicher Planungs- und Nutzungsvorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt solange, bis durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass das Grundstück von Bahnbetriebszwecken freigestellt werden kann.
: : Das Eisenbahn-Bundesamt entscheidet als zuständige Planfeststellungsbehörde über einen Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken, wenn das Grundstück zuletzt den Betriebszwecken einer Eisenbahn des Bundes diente. Der Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken kann vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, gestellt werden (§ 23 AEG).
: : Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken darf erst vorgenommen werden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Das Eisenbahn-Bundesamt ist gesetzlich verpflichtet, die zur Freistellung von Betriebszwecken anstehenden Grundstücke öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Hiermit werden die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landes- und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie die Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffene Eisenbahninfrastruktur anschließt, zur Stellungnahme aufgefordert.
: : Mit der Stellungnahme besteht Gelegenheit, Anregungen und Bedenken, die für oder gegen die Freistellung von Bahnbetriebszwecken der genannten Flurstücke sprechen, vorzutragen. Das Eisenbahn-Bundesamt gewährt in der Regel eine Frist von sechs Wochen für die Übermittlung einer Stellungnahme, bevor über den Freistellungsantrag entschieden wird".........
: : Viel Spass!!





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]