Re: Gewerbegebiet


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 08 August, 2012 um 20:05:46

Antwort auf: Re: Gewerbegebiet von B.B. am 08 August, 2012 um 18:47:47:

Zuerst ist der Bauherr verantwortlich dafür, dass Auflagen der Baugenehmigung auch eingehalten sind. Bei Verstoß kann die Genehmigungsbehörde entscheiden ob sie einschreitet. Die Beschränkung auf Betriebsleiter bzw. dem Betrieb dienende Personen an sich hat keine nachbarschützende Wirkung und kann von Nachbarn nicht beklagt werden.

Eine ständige Aufsichtspflicht für die Einhaltung von bauordnungsrechtlichen Auflagen gibt es nicht und ist praktisch auch nicht leistbar. Es wird ja auch nicht überall in der Stadt kontrolliert, dass nur 50 km/h gefahren wird. Die Kontrollen erfolgen sporadisch, auf eigene Feststellung, im Zusammenhang von anderen Anträgen und in den meisten Fällen durch freundliche nachbarliche Hinweise.

: Wer hat hier die Aufsichtspflicht zur Einhaltung dieser Vorgaben bzw. was ist zu tun, wenn diese Vorgaben nicht eingehalten werden?

: : Gewerbegebiete sind in §8 BauNVO definiert:

: : "(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

: : (2) Zulässig sind 1.
: : Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
: : 2.
: : Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
: : 3.
: : Tankstellen,
: : 4.
: : Anlagen für sportliche Zwecke.

: : (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1.
: : Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
: : 2.
: : Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
: : 3.
: : Vergnügungsstätten."

: : Algemeines wohnen ist in GE also nicht zulässig. Betriebsleiterwohnungen nur ausnahmsweise.

: : Wenn der zugehörige Gewerbebetrieb aufgegeben wird, ist (streng genommen) die Betriebsleiterwohnung aufzugeben, d.h. der Bewohner muss ausziehen.
: : Hintergund ist übrigens der Anspruch der anderen Gewerbebetriebe im Gebiet, die vor Wohnen geschützt werden müssen. Schließlich hätten Wohnnutzungen gebenüber Gewerbebetrieben einen Anspruch vor Immissionen geschützt zu werden, sodass die Betriebe ggf. mit (nachträglichen) Auflagen und Beschränkungen in der Betriebsausübung rechnen müssten.
: : Beispiel:
: : Eine Familie mit Kindern zieht in eine Wohnung im Gewerbebetrieb und verklagt die benachbarten Betriebe, da die Kinder vom dauernden Lärm der Liefer-LKW erkranken.
: :

: :
: : : - Wo findet man allgemeine Festsetzungen für Gewerbegebiete?
: : : - In welcher Form ist hier Wohnbebauung erlaubt?
: : : - Was ist mit der Betriebsleiterwohnung, wenn das Gewerbe aufgegeben wird?
: : : - Was darf alles in einem Gewerbegebiet stehen? Jede Art von Betrieb und Selbständigkeit oder gibt es da Ausnahmen?





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