Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bebauungsplan/Frist


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dorfgemeinschaft am 15 August, 2012 um 17:41:59:

Die Gemeinde muss ja der Öffentlichkeit einen neuen Bebauungsplan mindestens 4 Wochen zur Bekanntmachung auslegen. Wie sieht es aus, wenn "kurz vor Schluss" dieser Frist eine Änderung des BPs (Gebäudehöhen, Höhe der Aufschüttung ...) beschlossen wird, einzig und alleine zum Vorteil des Antragstellers/Grundstückeigentümers (Gemeinderatsmitglied mit Mehrheit im Rücken): Beginnt dann diese 4-Wochen-Frist von vorne? Unserer Meinung nach sollte durch dieses Vorgehen eine öffentliche Diskussion unterbunden werden, um die Erfolgsaussichten des Antragstellers nicht zu gefährden!



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]