Re: Terassenüberdachung über Baugrenze?????


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 18 August, 2012 um 23:32:48:

Antwort auf: Terassenüberdachung über Baugrenze????? von Lukas Kamps am 18 August, 2012 um 20:16:48:

hallo Lukas Kamps,
Personen A dürfen in NRW grundsätzlich alles,
Personen L und K schon weniger.....Spass beiseite....
Abstandsflächen und Baugrenzen sind verschiedene Schuhe. Sie halten die Abstandsflächen ein, ok.
Jetzt kommt:
Grundsätzlich gelten nach § 30 BauGB die Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit vorhanden. Allerdings gibt § 31 BauGB der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit für Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen.
Ausnahmen sind nur solche, die im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind. Allerdings hat die Bauaufsichtsbehörde auch die Möglichkeit, den Bauherrn von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu befreien. Dies ist dann möglich, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde -und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Da die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde liegt, haben die Nachbarn nun die Möglichkeit, gegen die Baugenehmigung im Widerspruchsverfahren und – falls dann erfolglos – mit einer "Anfechtungsklage" gegen die Baugenehmigung vorzugehen. Hierbei müsste begründet werden, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, weil die Bauaufsichtsbehörde das Ermessen wohl falsch ausgeübt hat. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt beispielsweise z. B. dann vor, wenn Gründe, die berücksichtigt hätten werden müssten, "außer Acht" gelassen worden sind oder Gründe zwar berücksichtigt, aber falsch "ausgelegt" worden sind.




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