Re: Terassenüberdachung über Baugrenze?????


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Abgeschickt von Bauamt am 19 August, 2012 um 16:46:15:

Antwort auf: Re: Terassenüberdachung über Baugrenze????? von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 18 August, 2012 um 23:32:48:

Ergänzend ist auszuführen, dass eine objektiv rechtswidrige Baugenehmigung alleine nicht genügt damit der Anfechtungsklage von Nachbarn vor Gericht stattgegeben wird.

Neben der rein objektiven Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, müssen die klagenden Nachbarn auch subjektiv in ihren Rechten verletzt werden (§ 42 VwGO). Nicht jeder rechtswidrige Verwaltungakt (z.B. Baugenehmigung) verletzt aber Nachbarn in Ihren Rechten.
Die Rechtswidrigkeit muss also in einer Verletzung nachbarschützender Normen liegen und die klagenden Nachbarn müssen auch negativ betroffen sein. Nicht alle Bauvorschriften bezwecken aber, den Schutz von Nachbarn. Viele bezwecken z.B. den Schutz des Bauherrn (Brandschutz) oder den Schutz der Öffentlichkeit (Stellplatzpflicht).
Baugrenzen werden in aller Regel aus städtebaulichen Gründen festgesetzt und nicht um spezifische Nachbarn zu schützen. Mindestabstände zu den Nachbarn werden schliesslich von den nachbarschützenden(!) Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnungen ausreichend sichergestellt.
Im Ergebnis haben Nachbarn daher keine rechtliche Handhabe die Einhaltung von Baugrenzen zu erzwingen. Ggf. vorliegende Ermessenfehler der Genehmigungsbehörde können von Nachbarn nicht erfolgreich gerügt werden.


: hallo Lukas Kamps,
: Personen A dürfen in NRW grundsätzlich alles,
: Personen L und K schon weniger.....Spass beiseite....
: Abstandsflächen und Baugrenzen sind verschiedene Schuhe. Sie halten die Abstandsflächen ein, ok.
: Jetzt kommt:
: Grundsätzlich gelten nach § 30 BauGB die Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit vorhanden. Allerdings gibt § 31 BauGB der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit für Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen.
: Ausnahmen sind nur solche, die im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind. Allerdings hat die Bauaufsichtsbehörde auch die Möglichkeit, den Bauherrn von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu befreien. Dies ist dann möglich, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern, die Abweichung städtebaulich vertretbar oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde -und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
: Da die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde liegt, haben die Nachbarn nun die Möglichkeit, gegen die Baugenehmigung im Widerspruchsverfahren und – falls dann erfolglos – mit einer "Anfechtungsklage" gegen die Baugenehmigung vorzugehen. Hierbei müsste begründet werden, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei, weil die Bauaufsichtsbehörde das Ermessen wohl falsch ausgeübt hat. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt beispielsweise z. B. dann vor, wenn Gründe, die berücksichtigt hätten werden müssten, "außer Acht" gelassen worden sind oder Gründe zwar berücksichtigt, aber falsch "ausgelegt" worden sind.





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