Re: Gegenstand des Antrags


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Abgeschickt von Bauamt am 23 August, 2012 um 23:52:31:

Antwort auf: Re: Gegenstand des Antrags von Hausbesitzerin am 23 August, 2012 um 23:07:50:

Ohne den Sachverhalt zu kennen ist es eigentlich unmöglich hier etwas zu empfehlen.

Sie haben z.B. noch nicht erwaähnt, warum der Bestandschutz hier so eine entscheidene Rolle spielt.
Und das Bauamt ist im Übrigen auch kein "Hüter von bestandsgeschützten Gebäuden". Ich kann mir nicht vorstellen warum ein Bauamt die Beseitigung eines Gebäudes nicht erlauben würde.
Würde schon her Sinn machen, wenn das Amt den Wiederaufbau (!) verbieten würde, bzw. per Brief darauf hinweist, dass ein späterer Bauantrag abzulehnen wäre.

Die rechtliche Qualität bzw. Aussagekraft des behördlichen Schreibens müsste man aber im Wortlaut genau prüfen.


: Hallo Bauamt.

: Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich schicke gleich eine Frage hinterher: Im Schriftwechsel zum Bauantrag aus 2002 gibt es eine Passage, in der das Amt den Bestand des fraglichen Gebäudes erwähnt. Es war nämlich zuerst geplant und auch beim Bauamt beantragt, das fragliche Gebäude in Teilen abzureißen und neu aufzubauen. Das hat das Bauamt nicht erlaubt, weil nämlich dann der Bestandsschutz des Gebäudes verfallen wäre (wegen Teilabriss). Daraufhin haben die Vorbesitzer umgeplant und das Gebäude im Bestand belassen und nur saniert. Ist denn damit der Bestand des Gebäudes geprüft? Oder könnte man sich darauf berufen? Was kann denn schlimmstenfalls passieren, wenn ich mit dieser Sache einfach zum Bauamt gehe und dort mein Problem schildere?

: Nochmals DANKE!


: : Eine Baugenehmigung genehmigt und legalisiert nur den Antragsgegenstand.
: : Beispiel:
: : Ein Bauantrag für einen Balkonanbau an ein bestehendes Haus legalisiert nur den Balkon, nicht das ganze Haus.

: : Außerdem hat eine Baugenehmigung auch nur die Feststellungswirkung gemäß dem gesetzlichen Prüfumfang. Wenn z.B. Brandschutz im (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, werden die Brandschutzvorkehrungen zukünftig auch keinem (formellen) Bestandschutz unterliegen.

: : : Guten Tag.

: : : Wir haben vor 2 Jahren ein Haus gekauft, dessen Baujahr um 1900 geschätzt wird. Wir besitzen einen genehmigten Bauantrag aus dem Jahre 2002, in dem viele Flächen als "Bestand" verzeichnet sind. Nun sind wir von einem Nachbarn darauf hingewiesen worden, dass ein in den Plänen als Bestand geführter Teil des Hauses von früheren Besitzern (also Besitzern vor unseren Verkäufern) ohne Genehmigung erstellt worden sei. Für uns war das so nicht ersichtlich, da wir ja die Baugenehmigung aus 2002 beim Kauf vorliegen hatten, in welcher der Bestand und auch die im Jahre 2002 erstellten neuen Anbauten verzeichnet sind. Die Bauakte auf dem Amt gibt leider auch nichts her, hier findet sich wiederum nur die uns bereits vorliegenden Pläne, keine weiteren Pläne oder Unterlagen zur Zeit vor 2002. Es gibt nur alte Lagepläne, die die Umrisse der Gebäude zeigen. Diese stimmen aber mit dem heutigen Zuschnitt überein.

: : : Ist durch die Baugenehmigung aus dem Jahre 2002, in der alles schon so eingezeichnet ist, wie wir es auch gekauft haben, nun der Bestandsschutz gesichert oder nicht? Ich habe dazu gelesen, dass für den Bestandsschutz zu irgendeiner Zeit der Bau legal gewesen sein muss. Ist diese Legalisierung durch den Bauantrag von 2002 gewährleistet? Oder müssen wir uns mit diesem Problem ans Bauamt wenden?

: : : Über einen Ratschlag und Aufklärung wären wir sehr dankbar!





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