Re: Gegenstand des Antrags


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 24 August, 2012 um 08:31:08

Antwort auf: Re: Gegenstand des Antrags von Hausbesitzerin am 23 August, 2012 um 23:07:50:

Sinn machen würde der Hinweis der Behörde, wenn der veränderte Gebäudeteil durch die vorgesehenen Maßnahmen neu beurteilt werden müsste und dann den aktuellen baurechtlichen Vorschriften nicht mehr entspräche. Dieser Beurteilung konnte man vielleicht dadurch entgehen, dass man diesen Teil aus dem Gegenstand des Antrages herausgenommen und damit nicht zur Beurteilung gestellt hat.

Zur Klärung der Zusammenhänge dürfte Recherche zum Gesamtsachverhalt notwendig sein. Dazu ist ein Hinterfragen des genauen Inhaltes der Genehmigung von 2002 erforderlich, gefolgt von Recherchen dazu wann und wie und auf welchen rechtlichen Grundlagen der fragliche Anbau entstanden ist.

Dabei wäre dann auch ein Teil der Fragestellung ob Nachbarn in ihren nachbarschützenden Belangen betroffen sind und unter Umständen ein Einschreiten der Gemeinde verlangen können. Nach den bisherigen Informationen würde die mit der Frage konfrontiert, warum er sich nicht schon viel früher beschwert haben. Eine weitere Frage ist, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass die Behörde gegen den vermeintlich ungenehmigten Teil überhaupt vorgehen wird und mit welchen Mitteln sie das könnte.

Leider hier mal wieder der für die Betroffenen zu späte Hinweis, die Wunschobjekte dringend vorher einmal auch auf formale Rechtmäßigkeit zu prüfen.

In einem aktuellen Urteil des VG Düsseldorf ist festgestellt worden, dass die Baugenehmigung, die der Bauherr vorliegen hat, dasjenige Dokument ist, mit dem die Rechtmäßigkeit des Vorhabens belegt werden kann. Hiermit wird der Bestandschutz überhaupt erst nachweisbar.

Die Behörde hat "nur" eine Kopie, im Zweifel zählt das Dokument des Bauherrn. Hier ging es um einen fehlenden Stempel mit Zugehörigkeitsvermerk in dem Exemplar bei der Behörde, der aber in der Baugenehmigung des Bauherrn enthalten war.

Ein Haus ohne Kenntnis und Übergabe der Originalbaugenehmigung für sämtliche Bestandteile zu kaufen ist vergleichbar mit dem Kauf eines KfZ ohne Brief. Leider wird weder von Maklern noch von Notaren darauf hingewiesen. In den Verträgen stehen IMMER Formulierungen, dass die Legalität der Objekte nicht geprüft wurde und man sich auf die Angaben des Verkäufers berufe. Genauso wurden eventuelle Baulasten, also Beschränkungen des Grundstücks, nicht geprüft.

Für mein Verständnis sind diese Formulierungen fahrlässig aber leider absolut üblich.

: Hallo Bauamt.

: Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich schicke gleich eine Frage hinterher: Im Schriftwechsel zum Bauantrag aus 2002 gibt es eine Passage, in der das Amt den Bestand des fraglichen Gebäudes erwähnt. Es war nämlich zuerst geplant und auch beim Bauamt beantragt, das fragliche Gebäude in Teilen abzureißen und neu aufzubauen. Das hat das Bauamt nicht erlaubt, weil nämlich dann der Bestandsschutz des Gebäudes verfallen wäre (wegen Teilabriss). Daraufhin haben die Vorbesitzer umgeplant und das Gebäude im Bestand belassen und nur saniert. Ist denn damit der Bestand des Gebäudes geprüft? Oder könnte man sich darauf berufen? Was kann denn schlimmstenfalls passieren, wenn ich mit dieser Sache einfach zum Bauamt gehe und dort mein Problem schildere?

: Nochmals DANKE!


: : Eine Baugenehmigung genehmigt und legalisiert nur den Antragsgegenstand.
: : Beispiel:
: : Ein Bauantrag für einen Balkonanbau an ein bestehendes Haus legalisiert nur den Balkon, nicht das ganze Haus.

: : Außerdem hat eine Baugenehmigung auch nur die Feststellungswirkung gemäß dem gesetzlichen Prüfumfang. Wenn z.B. Brandschutz im (vereinfachten) Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, werden die Brandschutzvorkehrungen zukünftig auch keinem (formellen) Bestandschutz unterliegen.

: : : Guten Tag.

: : : Wir haben vor 2 Jahren ein Haus gekauft, dessen Baujahr um 1900 geschätzt wird. Wir besitzen einen genehmigten Bauantrag aus dem Jahre 2002, in dem viele Flächen als "Bestand" verzeichnet sind. Nun sind wir von einem Nachbarn darauf hingewiesen worden, dass ein in den Plänen als Bestand geführter Teil des Hauses von früheren Besitzern (also Besitzern vor unseren Verkäufern) ohne Genehmigung erstellt worden sei. Für uns war das so nicht ersichtlich, da wir ja die Baugenehmigung aus 2002 beim Kauf vorliegen hatten, in welcher der Bestand und auch die im Jahre 2002 erstellten neuen Anbauten verzeichnet sind. Die Bauakte auf dem Amt gibt leider auch nichts her, hier findet sich wiederum nur die uns bereits vorliegenden Pläne, keine weiteren Pläne oder Unterlagen zur Zeit vor 2002. Es gibt nur alte Lagepläne, die die Umrisse der Gebäude zeigen. Diese stimmen aber mit dem heutigen Zuschnitt überein.

: : : Ist durch die Baugenehmigung aus dem Jahre 2002, in der alles schon so eingezeichnet ist, wie wir es auch gekauft haben, nun der Bestandsschutz gesichert oder nicht? Ich habe dazu gelesen, dass für den Bestandsschutz zu irgendeiner Zeit der Bau legal gewesen sein muss. Ist diese Legalisierung durch den Bauantrag von 2002 gewährleistet? Oder müssen wir uns mit diesem Problem ans Bauamt wenden?

: : : Über einen Ratschlag und Aufklärung wären wir sehr dankbar!





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