Re: §912 BGB - Widerspruch vor Grenzüberschreitung


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Abgeschickt von Bauamt am 26 August, 2012 um 11:49:13:

Antwort auf: Re: §912 BGB - Widerspruch vor Grenzüberschreitung von Bolanger am 26 August, 2012 um 08:09:40:

Hmm, Ihre Einwände sind berechtigt, da 912 BGB ja bereit Vorsatz (und grobe Fahrlässigkeit)ausschließt.

Es muss sich also um Fälle der einfachen Fahrlässigkeit handeln. D.h. der Bauherr oder seine Baufirmen übersehen etwas, was der Nachbar allerdings durchaus vorab feststellen kann.

Das wäre tatsächlich eher eine Frage an die Praktiker, die besser wissen welche Fehler öfter mal vorkommen. Ich würde spontan an falsch eingemessene Grundstücksgrenzen denken; oder falsch gesetzte Grenzsteine. Der Nachbar könnte dann bei Zweifeln selber nachmessen und zu einem anderen (richtigen) Grenzverlauf kommen und vorab widersprechen.

: Hallo,

: in der Praxis geht es meist um Überbauten, die versehentlich geschehen sind. Es soll direkt an der Grenze gebaut werden, die Grenze wurde aber überbaut.

: Sollte mit dieser Formulierung "vor" tatsächlich der Fall eines geplanten Überbaus gemeint sein? Sprich: Mein Nachbar oder sonst wer weist mich darauf hin, dass die neue Garage zur Hälfte auf meinem Grundstück stehen soll. Sinnvoll wäre das nicht, denn dafür bekommt man normalerweise keine Genehmigung.

: Die Sache mit der Baugrube führt auch nicht weiter, da es bei Grenzbebauung stets eine Baugrube auf Nachbars Grundstück gibt. Oder könnte man einfach dem Nachbarn, der gerade das Streifenfundament für seine Garage aushebt, prophylaktisch mitteilen, dass man keinen Überbau wünscht, um sein Recht auf Beseitigung zu wahren, wenn er doch (versehentlich) überbaut?

: Gruß,

: Bolanger

:

: : Ich rate jetzt mal ...

: : Sie kommen nach Hause und sehen wie Bagger eine Baugrube für ein Haus ausheben (erkennbar an der Bautafel). Die Grundstücksgrenze geht durch die Baugrube.

: : Andere Alternative:
: : Sie bekommen als Nachbar die Ausfertigung einer Baugenehmigung zugestellt. Die Baupläne zeigen ein Haus welches (teilweise) auf Ihrem Grundstück liegt.
: : Wenn dann die Bagger/Bauarbeiter anrücken, um diese Baugenehmigung auszuführen, können sie dem Bauherrn mitteilen, dass sie nicht einverstanden sind.

:
: : : Hallo,

: : : in einem Biergespräch mit einem Bekannten zum Entfernen einer Hecke an der Grundstücksgrenze sind wir auf $912 BGB gestoßen. Dieser hat zwar nichts mit der Hecke zu tun, hat uns jedoch eine interessante Frage gebracht.

: : : §912:
: : : (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks (...) über die Grenze gebaut (...), so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

: : : Was darf ich mir denn praxisbezogen unter der Bezeichnung "vor" vorstellen?

: : : Klar, wenn mein Nachbar sein Haus 1 m auf mein Grundstück baut, ich komme abends von der Arbeit nach Hause und sehe das, dann kann ich ihm mitteilen, dass ich mit diesem Überbau nicht einverstanden bin und der Nachbar muss das korrigieren

: : : Aber wie soll ich sowas denn vor dem Überbau machen? Darunter kann ich mir rein gar nichts vorstellen.

: : : Danke für ein paar Meinungen und Anregungen,

: : : Bolanger




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