Nach welchen Kriterien wird uber Ausnahmen im der BauNVO entschieden??


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Abgeschickt von christoph am 26 August, 2012 um 22:43:02

Guten Tag,

im Paragraphen 4 Abs.2 Punkt 2 der BauNVO steht: zulässig sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetrieb.

im Paragraphen 4 Abs.3 Punkt 2 der BauNVO steht:
Ausnahmsweise können zugelassen werden sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.

Meine Frage ist Wer und nach welchen Kriterien darüber entscheidet, ob ein Betrieb störend oder nicht störend ist?

Wer und nach welchen Kriterien daruber entscheidet, ob ausnahmsweise ein Betrieb eine Baugenehmigung bekommt?

Nach welchen Kriterien wird darüber entschieden, ob ausnahmsweise gebaut werden darf?

In dem o.g. Paragraphen ist eigentlich kein Betrieb aufgelistet, wie soll ich mich dann orientieren können? In einen Rechtstaat sollte es zumindest eine konkrete Liste der jeweiligen Branchen geben, oder?

Ausserdem interessiert es mich, wie die Behörde darauf kommt, dass ein Betrieb störend ist? Ich meine, dass können doch nur die Nachbarn entscheiden und nicht ein Beamter der 10 km weiter in seinen Büro sitzt, oder?
Ich würde es verstehen, wenn im P 4 Abs. 3 Punkt 2 stehen würde, dass "ausnahmsweise" sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden können, wenn... (Definition), aber hier ist wohl den Behörden freie Hand gegeben und uns ehrlichen Steuerzahlern bleibt wohl nur das Leid.

"ausnahmsweise" "können" "sonstige" ??? wie soll ich mich hiernach orientieren können??



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