Re: Nach welchen Kriterien wird uber Ausnahmen im der BauNVO entschieden??


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Abgeschickt von Bauamt am 27 August, 2012 um 01:05:00:

Antwort auf: Re: Nach welchen Kriterien wird uber Ausnahmen im der BauNVO entschieden?? von Bauamt am 27 August, 2012 um 00:37:16:

Einige Kriterien für störende Betriebe:
- Lärmentwicklung (tagsüber / nachts)
- Geruchsentwicklung (z.B. Lackierbetrieb)
- Verkehrsaufkommen (Kunden / Lieferanten)
usw.

Kriterium für Ausnahme:
Der Gebietstyp muss erhalten bleiben.
D.h. ein Wohngebiet muss auch nach Genehmigung des Betriebes immernoch ein Wohngebiet bleiben und darf z.B. nicht in ein Mischgebiet kippen.
Wenn in dem Wohngebiet also z.B. schon sehr viele "nicht störende Betriebe" vorhanden sind, dann könnte Ihr Betrieb nicht mehr zulässig sein.
Wenn Sie aber der erste Beitrieb sind und ansonsten dort nur gewohnt wird, kommt die Gewährung der Ausnahme in betracht.

Die Entscheidung berührt übrigens den Gebietserhaltungsanspruch aller betroffenen Nachbarn. Und in diesem speziellen Fall sind alle(!) Eigentümer von bewohnten Grundstücken in dem Baugebiet Nachbarn und klageberechtigt.
Das Kippen in ein Mischgebiet hätte z.B. zur Folge, dass sich der zu duldende Lärmgrenzwert aller Bewohner im Gebiet erhöht...


: Sie haben völlig falsche Vorstellungen von einem Rechtsstaat.

: Nachbarn entscheiden jedenfalls - Gott sei Dank - nicht, wer eine Baugenehmigung bekommt. Warum das rechtsstaatlich sein soll, müssen Sie mal näher erläutern.

: Rechtstaatlich bedeutet, dass eine Behörde entscheidet und der Bürger den Rechtsweg beschreiten kann, wenn er glaubt die Entscheidung ist falsch. Das letzte Wort haben dann die Gerichte.

: Und warum ein "Beamter" nicht entscheiden kann, ob der von Ihnen geplante Betrieb stören wird oder nicht, müssen Sie auch mal näher erläutern.

: Im Übrigen ist es sehr naiv zu glauben, der Gesetzgeber (oder sonst irgendjemand) könnte eine abschließende Liste mit störenden Betrieben erstellen und in ein Gesetz schreiben. Haben Sie eigentlich mal darüber nachgedacht, wie lang diese Liste sein müsste ? ... und wie oft man diese Liste der technischen Entwicklung anpassen müsste ?


: : Guten Tag,

: : im Paragraphen 4 Abs.2 Punkt 2 der BauNVO steht: zulässig sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetrieb.

: : im Paragraphen 4 Abs.3 Punkt 2 der BauNVO steht:
: : Ausnahmsweise können zugelassen werden sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.

: : Meine Frage ist Wer und nach welchen Kriterien darüber entscheidet, ob ein Betrieb störend oder nicht störend ist?

: : Wer und nach welchen Kriterien daruber entscheidet, ob ausnahmsweise ein Betrieb eine Baugenehmigung bekommt?

: : Nach welchen Kriterien wird darüber entschieden, ob ausnahmsweise gebaut werden darf?

: : In dem o.g. Paragraphen ist eigentlich kein Betrieb aufgelistet, wie soll ich mich dann orientieren können? In einen Rechtstaat sollte es zumindest eine konkrete Liste der jeweiligen Branchen geben, oder?

: : Ausserdem interessiert es mich, wie die Behörde darauf kommt, dass ein Betrieb störend ist? Ich meine, dass können doch nur die Nachbarn entscheiden und nicht ein Beamter der 10 km weiter in seinen Büro sitzt, oder?
: : Ich würde es verstehen, wenn im P 4 Abs. 3 Punkt 2 stehen würde, dass "ausnahmsweise" sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zugelassen werden können, wenn... (Definition), aber hier ist wohl den Behörden freie Hand gegeben und uns ehrlichen Steuerzahlern bleibt wohl nur das Leid.

: : "ausnahmsweise" "können" "sonstige" ??? wie soll ich mich hiernach orientieren können??




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