Re: Absicherung von Hausbau auf


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 30 August, 2012 um 22:26:31:

Antwort auf: Re: Absicherung von Hausbau auf von Dirk Baumeister am 30 August, 2012 um 17:56:07:

Danke Dirk,
natürlich haben Sie Recht, ich bin etwas "vorschnell ungenau":
.........§ 8
Teilung von Grundstücken
(1) Die Teilung eines bebauten Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Bund, das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband als Erwerber, Eigentümer oder Verwalter beteiligt ist.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Teilung zu entscheiden. Ist ihr dies nicht möglich, so kann sie die Frist durch Zwischenbescheid gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller um höchstens zwei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist über sie entschieden wurde............deshalb möchte ich ja die "näheren Details" wissen!




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