Re: Rohbauabrechnung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 11 September, 2012 um 05:48:20

Antwort auf: Re: Rohbauabrechnung von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 10 September, 2012 um 13:07:01:

Für diese Aussage fände ich eine genaue Quellangabe hilfreich. Ich konnte nach erneutem Durchsehen der §§631 ff BGB (Werkvertrag) keinen Hinweis auf eine Frist zur Schlußrechnungslegung finden.

:
: Doch, es gibt eine Frist nach BGB, die zwei Jahre beträgt. Zwei Jahre Plus den Rest der Zeit von dem Jahr, in dem die Forderung entstanden ist. Im Fall des Fragestellers also denn dann dann Ende 2014 (31.12.2014).



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