Re: Rohbauabrechnung


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 11 September, 2012 um 10:45:37

Antwort auf: Re: Rohbauabrechnung von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 11 September, 2012 um 10:32:52:

Wegen der 2 und 3 Jahresangabe habe ich denn dann nun auch noch einmal nachgesehen.

Es ist wohl scheinbar so, dass eine Regelverjährungsfrist nicht wie von mir beschrieben 2 Jahre beträgt (das war lediglich vor der Schuldrechtsreform 2002) sondern 3 Jahre.

Hier noch ein Link zur Uni in Marburg

http://www.uni-marburg.de/fb01/studium/zusatzqualifikation/privates_baurecht/vorlesungen/baurecht_materialien/ws0708/schwenker/verjaehrung

In dem kann man nachlesen, dass sich hinsichtlich der Regelverjährungsfristen etwas geändert hat.


: Einfach mal googlen, Eingabe,

: verjährung forderung

: Ich habe es gerade mal gemacht und muss feststellen, dass in der Tabelle der IHK nun unterschiedliche Jahresangaben zu finden sind

: 1. Zeile 3 Jahre plus den Rest der Zeit aus dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist.

: 5. Zeile 2 Jahre nach der Abnahme

: http://www.hannover.ihk.de/uploads/media/Merkblatt_Verjaehrung_2010.11.08.pdf

:
: Insofern müsste ich meine Angabe korrigieren, denn die Zeit fängt mit der Abnahme an zu laufen.

: Wie es sich nun jedoch mit den unterschiedlichen Jahresangaben verhält, bin ich auch überfragt.

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: Mit freundlichen Grüßen
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: Markus Reinartz
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: PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
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: : Für diese Aussage fände ich eine genaue Quellangabe hilfreich. Ich konnte nach erneutem Durchsehen der §§631 ff BGB (Werkvertrag) keinen Hinweis auf eine Frist zur Schlußrechnungslegung finden.

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: : :
: : : Doch, es gibt eine Frist nach BGB, die zwei Jahre beträgt. Zwei Jahre Plus den Rest der Zeit von dem Jahr, in dem die Forderung entstanden ist. Im Fall des Fragestellers also denn dann dann Ende 2014 (31.12.2014).





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