Re: Rohbauabrechnung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 11 September, 2012 um 15:24:09

Antwort auf: Re: Rohbauabrechnung von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 11 September, 2012 um 11:07:09:

... ist jetzt nicht aus der aktuellsten Literatur aber meines Wissens hat sich an den Grundlagen hier nichts geändert.

Für eindeutige Vereinbarungen über Werk und Vergütung stimme ich Ihnen zu, dass Fälligkeit mit der Abnahme entsteht. Einer gesonderten Rechnungsstellung bedarf es bereits deswegen nicht mehr, da den Beteiligten die Höhe der Vergütung aus dem Werkvertrag bekannt ist.

Ersatzweise kann sich die Höhe der Vergütung auch aus Üblichkeit oder behördlichen Festlegungen ergeben.

Bei Leistungen, deren Vergütungshöhe dem Besteller jedoch unbekannt ist, liegt der Fall meines Erachtens anders.

Horst Locher, Das private Baurecht, 6. Auflage, Rn 58, Seite 58:
"Es fragt ich, ob dann, wenn der Auftraggeber zwar abgenommen hat, ihm die Berechnung des Unternehmers jedoch unbekannt ist, Fälligkeit [...] eintreten kann [...].

Hier wird man davon ausgehen müssen, daß die Fälligkeit insoweit ausgehoben wird

(Rother AcP 164, 106 a. A. OLG Celle BauR 1986, 356) [...]

Für die Fälligkeit und den Verjährungsbeginn ist die Erteilung einer Rechnung Voraussetzung.

Wie hier: Werner/Pastor Rdn 1371 und die in Anm. 74 zitierte Literatur und die in Anm. 75, 76 und 77 angeführte Judikatur; OLG Hamm Sch/F/H Nr. 8 zu §641 BGB; a. A. BGH BauR 1981, 199."


Die Ursprungsfrage stellte darauf ab, ob es eine Frist zur Rechnungslegung gäbe. Dazu sind mir keine gesetzlichen Regelungen bekannt.

: Wie jetzt?

: Das sehe ich anders Herr Baumeister.

: Die Forderung verjährt und danach kann man halt eben keine Rechnung mehr schreiben bzw. kann man schon, man hat aber dann keinen Anspruch mehr auf die Bezahlung.

: Es ist schon klar, dass es hier lediglich um unbestritten entstandene Forderungen geht.

: So wie es auch im Fall des Fragestellers geschildert wurde. Die Abnahme ist bereits vollzogen hatte er doch geschrieben.

: Und klar, dass ein Aufmaß halt eben auch stattgefunden haben muss um überhauot den Rechnungsbetrag und mithin die Forderung bestimmen zu können.



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