Re: Hilfe, Anschlusszwang!?


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Abgeschickt von Caspar David Hermanns am 26 April, 2005 um 13:07:16

Antwort auf: Hilfe, Anschlusszwang!? von Daniel am 25 April, 2005 um 19:12:33:

Guten Tag,

ohne genaue Kenntnis der Verträge und Ihrer Zusammenhänge kann man hierzu kaum etwas Sicheres ausführen.

Allerdings wird es Ihnen wohl kaum möglich sein, sich im Hinblick auf die bevorstehende Veränderung der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen zu berufen. Dies wäre möglicherweise zwar im Wege eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage denkbar. Derzeit hat sich der öffentlich-rechtliche Rahmen aber wohl noch nicht verändert, während die Leistungen sofort fällig sind.

Zu prüfen wäre aber unter Umständen die Frage, ob der Vertrag über die Errichtung der Anschlüsse nicht nichtig ist. Denn wenn der Grundstückskaufvertrag von dem vorherigen Abschluss des Werkvertrages abhängig gemacht worden ist, könnten der Werkvertrag, aber auch der Grundstückskaufvertrag nichtig sein. Diese Nichtigkeit könnte aber auch wieder geheilt sein. Insgesamt muss man sich jedoch gut überlegen, welchen Weg man einschlagen mag. Am besten lassen Sie sich von Ihrem Anwalt, nicht aber von dem Notar, der den Vertrag beurkundet hat, beraten.

Freundliche Grüße
Caspar David Hermanns

: Hallo,

: wir haben ein Grundstück in einem städtischen Entwicklungsgebiet gekauft, das durch einen Entwicklungsträger der Stadt erschlossen wird. Unser Problem dabei ist, dass wir auf einen Grundstücksanschluss an den Regenwasserkanal verzichten wollen,da wir unser Regenwasser speichern bzw. versickern lassen wollen. Eine so weit mögliche Versickerung auf dem Grundstück wird durch eine noch nicht rechtskräftige Änderung des B-Plans auch gefordert. Übrigens müssen sich alle Bauvorhaben bei Einreichung des Bauantrags schon nach den geplanten Änderungen richten.

: Um das Grundstück von der Stadt kaufen zu können, mussten wir noch vor Abschluss des Kaufvertrags einen Werkvertrag mit dem Treuhänder der Stadt schließen. In diesem hatten wir die Herstellung von Schmutz- und Regenwasseranschluss im Trennsystem plus die auf dem Grundstück zu errichtenden Übergabeschächte zu beauftragen. Hätten wir nicht unterschrieben, hätte man uns das Grundstück nicht verkauft.

: Laut Satzung der Stadt gibt es aber keinen Anschluss- und Benutzungszwang für Regenwasser. Wir versuchten nun den Anschluss zu stornieren. Der beauftragte Subunternehmer der Erschließungsgesellschaft war kostenfrei dazu bereit(mündliche Zusage!), benötigte aber dafür den Auftrag der Gesellschaft. Die wiederum meinte, sie hätten einen Pauschalpreisvertrag und könnten unseren Anschluss nicht stornieren, da sie sonst die Kosten tragen müssten. Außerdem wäre es ja möglich, dass andere Grunstücksbesitzer auch auf diese Idee kommen könnten.

: Unsere Frage ist: Könnten wir die Bezahlung nicht generell verweigern, da die Erschließung mit Regenwasseranschluss nach § 123 und § 129 BauGB bzw. nach den geplanten Änderungen im B-Plan doch eigentlich nicht notwendig ist?

: Ach so, ich habe noch vergessen zu erwähnen, der Erschließungsumfang mit Schmutz- und Regenwasser basiert auf einem ebenfalls noch nicht rechtskräftigen Vertrag zwischen Erschließungsgesellschaft und den kommunalen Wasserwerken. Und das, trotz gültiger Satzung ohne Anschluss- und Benutzungszwang!
:
: Wir fühlen uns wie bei den Schildbürgern. Vielleicht hat ja jemand einen Rat für uns. Wir wären euch sehr dankbar.

: Viele Grüße
:
: Daniel




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