Re: Informationspflicht Bauträger bez GRZ - Betrug/Arglist


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 15 September, 2012 um 13:19:16

Antwort auf: Informationspflicht Bauträger bez GRZ - Betrug/Arglist von Thomas Kossatz am 15 September, 2012 um 02:28:20:

Das Thema und der Sachverhalt sind zu komplex um in einem Forum besprochen werden zu können. Inwieweit eine Information hätte weitergegeben werden müssen hängt im Einzelfall vermutlich auch davon ab, wie bewußt dem "Informanten" gewesen sein müsste, dass der Interessent diese Information dringend benötigt. Welche Information betrügerisch zurückgehalten wurde und welche unbedingt hätte mitgeteilt werden müssen und welche Prüfungen der Aussagen der Käufer fahrlässig unterlassen hat ist nur im Einzelfall wirklich herauszufinden.

Leider sind die Zusammenhänge im Baurecht komplex und leider wissen sowohl Makler als auch Bauträger oft gar nicht worauf sie sich mit "Rettungsmaßnahmen" einlassen oder die Abhängigkeiten geraten in Vergessenheit, weil sie nicht ausreichend gesichert sind. Und leider haften Makler meist auch nicht für den Unsinn, den sie bewußt oder aus Unwissenheit weitergeben und berufen sich in ihren Exposés darauf, dass all ihre Informationen ausschließlich auf Informationen des Verkäufers beruhen.

Im Übrigen kommt eine Duldung ganz und gar nicht einer Baugenehmigung gleich. Die Baugenehmigung führt zum Bestandschutz und ist Grundvoraussetzung für den Bestandschutz. Bei einer Duldung dürfen sie streng genommen nicht mal instand halten.


:
: Hallo...

: Vielen Dank für die Antwort.

:
: Zu:

: Erstmal habe ich folgende Frage:

: Wie weit geht die INFORMATIONSPFLICHT oder ähnliches eines Bauträgers gegenüber dem Bauherren/Käufer bezüglich der versiegelten Fläche (GRZ)?

:
: Habe extra diesen Punkt erfragt bzw priorisiert, da die Geschichte mit dem Anbau (Ich bin mir im klaren, das das eigentlich der größerer Schaden wäre) mit der Stadt/Gemeinde ausgeräumt ist und eine Duldung NICHT NUR an den jetzigen Eigentümer gebunden ist/wäre, d.h. beim Verkauf kann die Gemeinde NICHT einfach darauf beharren, dass das (Neben)-Gebäude nicht mehr zu Wohnzwecken benutzt werden darf.
: Ebenso könnte man der Duldungsverfügung auch klar entnehmen, das es weder Personenbezogen oder Zeitlich begrenzt ist.

: Von daher würde ich von einem entstandenen Schaden absehen. Wie gesagt, wird ja dann geduldet (kommt ja einer Baugenehmigung gleich)!!!

: ...deshalb nochmals zum o.g. Punkt bez. der GRZ:

: Müsste man nicht sagen das die Fläche ausgereizt ist bis zum Anschlag?? Stattdessen dreht man noch Gartenhäuser an, obwohl die GRZ es gar nicht mehr ZULÄSST, weil Problem wäre dann ja wieder:

: Wenn ich kein Gartenhäuschen haben darf, müsste das "Atelier/Nebengebäude" tatsächlich in einen Abstellraum umgewandelt werden und mir dadurch "Wohnraum" genommen würde, für das man viel Geld bezahlt (Zusätzliches Fenster/elektr. Rolläden usw) trotz genannter Duldungsverfügung...

: Vielen Dank

: Thomas




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