Re: Wohnflächenberechnung


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Abgeschickt von Uwe am 26 April, 2005 um 14:54:02:

Antwort auf: 3 spezielle Fragen von Thomas am 26 April, 2005 um 12:58:09:

Die Regelungen zur Wohnflächenberechnung findet man seit dem 01.01.2004 in der Wohnflächenverordnung. Ob diese im Einzelfall Anwendung findet, hängt aber vom individuellen Vertrag ab. Ebenso ist eine Berechnung nach DIN oder 2. Berechnungsverordnung möglich. Und die Bauträger kennen genau Ihre Grenzen, das kann ich aus eigener Erfahrung beim Bauen sagen. 3 % weniger ist immer drin, weil Toleranzen am Bau.
Mein Anwalt meinte, nach Ansicht des Bundesgerichtshofs müssen Prospekte für Immobilienanlagen zutreffende und unmissverständliche Angaben über die Wohnfläche und ihre Berechnungsgrundlagen enthalten (Az.: VII ZR 443/99). In dem entschiedenen Fall war die Wohnfläche sogar um rund ein Drittel zu groß angegeben worden. Ihre Fragen der Bauausführung und der Wohnflächenermittlung sind eher im Tätigkeitsfeld von Bausachverständigen angeordnet. Ich finde, die Dicke der Isolierung ist nicht entscheidend sondern der Isolierwert des Materials.

Die Wohnflächenverordnung lautet:

§ 1 - Anwendungsbereich,Berechnung der Wohnfläche
(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.

§ 2 - Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
Wintergärten, Schwimmbäder und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie
Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
Zubehörräume, insbesondere:
Kellerräume,
Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
Waschküchen,
Bodenräume,
Trockenräume,
Heizungsräume und
Garagen,
Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechtes der Länder genügen, sowie
Geschäftsräume.

§ 3 - Ermittlung der Grundfläche
(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundfläche von
Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Rahmenumrahmungen,
Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- und Duschwannen,
freiliegenden Installationen,
Einbaumöbeln und
nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern
(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von
Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 m aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 m² beträgt,
Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
Türnischen und
Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden heruntereichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 m oder weniger tief sind,
(4) Die Grundfläche ist durch Ausmessungen im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese für ein Genehmigungs-, Anzeigen-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches geeignet sein und
die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.
Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.

§ 4 - Anrechnung der Grundflächen
Die Grundflächen
von Räumen und Raumteilern mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m sind vollständig,
von Räumen und Raumteilern mit einer lichten Höhe von mindestens 1 m und weniger als 2 m sind zur Hälfte,
von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte,
anzurechnen.

§ 5 - Überleitungsvorschriften
Ist die Wohnfläche bis zum 31.12.2003 nach der II. Berechnungsverordnung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1
genannten Fällen nach dem 31.12.2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich
machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.


: Hallo zusammen,

: habe 3 Fragen, da ich, der Bauherr, mit dem Verkäufer unterschiedlicher Meinung sind.

: 1. Frage: Gehört ein Kellerflur, also der Bereich indem man von Erdgeschoss in den Keller geht zur Wohnfläche, wenn er beheizt ist. In diesem Kellerflur steht eine Heizung. Meine Meinung ist, dass der Keller doch Nutzfläche ist.
:

: 2. Frage: Wie dick muss die Isolierung unter dem Estrich sein, wenn der besagte Kellerflur nach den Richtlinien der Wärmeverordnung gebaut bzw. gedämmt wurde.

:
: 3 Frage: Gehört eine Betonterrasse zur Wohnfläche, wenn es nicht im Vertrag steht und die Terrasse auf den Bauplänen nur eingezeichnet ist, ohne Bemaßung?

: allen Danke, es ist eine sehr informative Seite.

: Gruß Thomas





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