Re: Brennholzlager, genehmigungspflichtig?


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Abgeschickt von Jürgen am 24 September, 2012 um 10:12:53:

Antwort auf: Re: Brennholzlager, genehmigungspflichtig? von Dirk Baumeister am 17 September, 2012 um 17:26:00:

: zu 1.
: Ob und wie die "Kombination" zulässig ist, lässt sich nur am konkreten Fall auch konkret beurteilen und beantworten.

: zu 2.
: Grenzabstände sind einzuhalten, solange keine Ausnahmefälle des §6 BauO NRW vorliegen.

: zu 3.
: siehe zu 1.

: zu 1.
: Gebäude unter 30 m³ sind genehmigungsfrei, d. h. jedoch nur, dass kein formaler Antrag erforderlich ist. Die sonstigen Regeln der BauO NRW sind dennoch einzuhalten. Nun aber in Eigenverantwortung des Bauherrn. Die angegebenen Maße sind nicht ausreichend für einen Carport. Die Flächen erfüllen nicht die Anforderungen an Stellplätze.

: zu 2.
: Wenn die Voraussetzungen des §6 Abs. 11 BauO NRW erfüllt sind nicht, ansonsten ja.


:
: : Hallo zusammen,

: : ich habe Fragen zur Errichtung eines Abstellraumes (für Gartengeräte) und eines angrenzen Brennholzlagers.

: : Infos vorab:

: : 1. Für unser Gebiet besteht kein Bebauungsplan.
: : 2. ich wohne in NRW
: : 3. Bei dem zuständigen Bauamt habe ich bereits vorgesprochen, dazu weiter unten mehr.

: : Von einem Kollegen habe ich einen Carpott-Bausatz geschenkt bekommen (er benötigt ihn nicht mehr, da er eine feste Garage errichtet hat). Diesen Bausatz möchte ich nun "umfunktionieren" in einen Abstellraum und ein Brennholzlager. Der Abstellraum soll komplett geschlossen werden (Zugang durch Tür, das Brennholzlager soll zur Nordseite hin geöffnet bleiben.

: : Fragen:

: : 1. Darf ich so eine Kombination errichten? ( Bei Nachfrage beim Baumamt 2 Antworten = 1x ja und 1 x nein!)
: : 2. Müssen Grenzabstände eingehalten werden?
: : 3. Darf ich Brennholz auf meinem Grundstück lagern? (Die Dame beim Bauamt hat mich bei meinem Termin bei der Bauberatung anhand eines Luftbildes darauf hingewiesen, dass meine Holzscheite (1m) an der jetzigen Stelle nicht stehen dürfen!?)

: : Meine weiteren Überlegungen gehen dahin, den Carport "einzukürzen" (hat derzeit folgende Abmessungen: 304x510x230 = 35,66m³), da, nach meinem Wissen und wie ich die LBOA verstehe, in NRW ja max. 30m³ umbauter Raum genehmigungsfrei errichtet werden dürfen.

: : Fragen:

: : 1. Wenn ich den Carport soweit "einkürze" auf 304x465x210, so dass ich unter 30m³ bleibe, benötige ich dann noch eine Genehmigung?
: : 2. Muss ich Grenzabstände einhalten?

: : Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen bei der Verwaltung versuche ich nun hier mein Glück und hoffe auf Anregungen und Hinweise.

Für NRW kann ich nichts sagen, aber bei uns in Hessen ist es so: (Eigene Erfahrung) Ein Carprt ist ein Carport und kein Holzlagerschuppen. Ein Carport kann an der Grenze errichtet werden, ein Holzlagerschuppen muß 3 mtr. Abstand haben und ist genehmigungspflichtig. Wo Holz gelagert wird ist das ein Holzlager, ob offen oder geschlossen.
Am besten beim Bauamt eine schriftliche Anfrage stellen, dann müssen die auch schriftlich antworten.

Viel Glück


Jürgen





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