Re: Eingangsvorbau


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 01 Oktober, 2012 um 16:43:20:

Antwort auf: Eingangsvorbau von Olaf Sch. am 01 Oktober, 2012 um 11:57:17:

hallo Olaf Sch.
siehe unsere Bauordnung:
§ 70 (Fn 12)
Bauvorlageberechtigung
(1) Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein (§ 69 Abs. 2 Satz 1). § 58 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für
1. Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 53),
3. eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 m²,
4. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 m², in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten befinden,
5. Dachgauben, wenn ihre Breite insgesamt höchstens ein Drittel der Breite der darunter liegenden Außenwand beträgt,
6. Terrassenüberdachungen,
7. Balkone und Altane, die bis zu 1,5 m vor die Außenwand vortreten,
8. Aufzugschächte, die an den Außenwänden von Wohngebäuden geringer Höhe errichtet werden.

Ihr Bauvorhaben ist kein "untergeordnetes Gebäude", siehe § 53
Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude....und löst vermutlich auch Abstandsflächen aus.

Ein Standsicherheitsnachweis ist auch in Ihrem Sinne -Ihr Wissen und Ihre Erfahrung sei anerkannt- damit unumgänglich.



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