Re: Wohnung ohne Keller bzw Abstellraum


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Abgeschickt von Bolanger am 02 Oktober, 2012 um 19:06:58:

Antwort auf: Re: Wohnung ohne Keller bzw Abstellraum von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 02 Oktober, 2012 um 14:05:36:

Hallo,

ich bin mir nicht sicher, glaube aber, dass hier Baurecht mit Mietrecht durcheinandergeschmissen wird.

Eine Wohnung darf heutzutage nicht mehr ohne Abstellfläche gebaut werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Vermieter, wenn er den Kellerraum für eigene Zwecke nutzen möchte, die Wohnung dann nicht mehr vermieten darf. Ähnliches gilt für Abstellplätze.

Gruß,

Bolanger


: hallo Lars Froetschner,
: siehe Ihre Bauordnung:
: (3) Jede Wohnung muß eine Küche und ausreichenden Abstellraum haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie selbständig lüftbar sind.
: (4) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind für den Zu- und Abfahrtsverkehr mit Fahrrädern ausreichende Abstellplätze zu schaffen. Für Gebäude mit Wohnungen, die nicht nur zu ebener Erde liegen, sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder herzustellen. Soweit sie im Kellergeschoß liegen und die Grundstücksverhältnisse es zulassen, müssen sie durch eine Außentreppe zugänglich sein mit der Möglichkeit, Fahrrad und Kinderwagen leicht zu schieben.
: (5) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen soll entweder die Möglichkeit geschaffen werden, daß eine Waschmaschine in den Wohnungen aufgestellt werden kann oder stattdessen ein diesem Zweck dienender gemeinschaftlich nutzbarer Raum vorgesehen wird. Ferner soll ein ausreichender Trockenraum eingerichtet werden, soweit keine gleichwertigen Einrichtungen vorhanden sind.

:
: Zu (3): In Anlehnung „an andere Bauordnungen“ sollten 6qm nicht unterschritten werden, vorzugsweise davon 1qm in der Wohnung selber
: Zu (4): sind 15qm als ausreichend anzusehen




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