Re: private Baulast


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 07 Oktober, 2012 um 16:40:32

Antwort auf: Re: private Baulast von Bauamt am 07 Oktober, 2012 um 15:10:15:

Planungsrecht lässt sich nicht in einem Forum beurteilen. Und ob die privatrechtliche Vereinbarung Folgen hat oder nicht, entscheidet sich bestenfalls in dem Moment, wo sich jemand darauf beruft und diese zückt. Zudem scheinen in diesem Fall öffentlich-rechtliche Vorschriften UND privatrechtliche Vereinbarungen zu beurteilen zu sein. Diese KÖNNEN sich durchaus widersprechen ohne falsch oder unzulässig zu werden.

Dass es mit der Änderung der BauO NRW Ende 2006 zu einer Sicherung öffentlich-rechtlicher Interessen nun nicht mehr zwingend öffentlich-rechtlicher Instrumente (Baulast) bedarf ist hier gar nicht entscheidend. Ob öffentlich-rechtlich gesichert wird oder die Behörde auch mit einer privatrechtlichen Sicherung einverstanden ist, ist Frage in einem konkreten Antrag und kann nicht verallgemeinert werden.


: Der Fall scheint mir zu komplex, als dass man auf einem Forum viel dazu sagen kann. Auch ist die Situation sehr schwer vorstellbar, ohne Pläne und Kenntnis des B-Planes.

: Außerdem spielen hier spezifische Regelungen aus NRW eine Rolle ...

: Ich würde dringend eine Beratung bei einem Fachanwalt empfehlen.

: : ich hab das auch so gesehen, nur hier:

: : http://www.baurechtsexperte.de/abstandflaechenrecht-in-nrw-geaendert-db30422.html
: : ...unter zivilrechtliche Einigung unter Nachbarn

: : ..hat mich stutzig gamacht und wollte wissen wie andere das sehen.
: : Also baurechtlich dürften wir ein EFH bauen. Der Bebauungsplan gibt klar E/D als Vorgabe.Das war ja unser Problem, das beide Grundstücke neben uns ein und dieselbe Person gekauft hat und nun ein EFH darauf bauen will. Er hält die 3m Abstand ein und wir müssen es auch machen. Damit hätten wir nur ein 4m breites Haus bauen können..toll! Die Antwort beim Bauamt war: "..Da haben sie wohl Pech gehabt.." !!!
: : Haben wir kurzerhand das andere Grundstück dazugekauft. Das Bauamt hat uns vorher gesagt, jetzt können wir machen was wir wollen. Ein grosses DH,ein grosses DH mit zwei WE oder auch ein EFH mit Abstandsflächenübernahmen, sprich 6m.
: : Was sollen die auch sagen, die kennen ja die privatrechtliche Vereinbarung auch nicht (noch nicht). Die Stadt hat in meinen Augen auch schwer gepennt..es gab Sondersitzungen zu unserem Fall und das ging bis zum Oberbaudirektor und wir wohnen hier nicht im Dorf. Es wurde sogar eine Dispens für ein Reihenhaus 222 bis 224 genehmigt mit der Vorgabe das 222 dem zusagt.Das hat er leider nicht gemacht, mit der Aussage, sein Haus wäre dann ja ein Reihenendhaus und hätte somit einen grossen Wertverlust. Wie gesagt, hab ich einfach das Grundstück selbst gekauft, sonst wäre ich nicht mehr handlungsfähig gewesen.

: : Zivilrechtlich, könnte es aber sein, dass wir trotzdem kein EFH bauen können? Diese zivilrechtliche Vereinbarung wurde uns nie offiziell vorgelegt und ist nirgendwo eingetragen.
: : Gruß


: :
: : : Ich sehe das auch so.
: : : Die private Vereinbarung der Voreigentümer ist letztlich ein Vertrag, der ausschliesslich die Vertragspartner bindet. Zivilrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nicht für und gegen Rechtsnachfolger (anders als Baulasten, Grundbucheinträge, usw.).

: : : Im Übrigen ergehen Baugenehmigungen unbeschadet der privaten Rechte Dritter. Die Baugenehmigungsbehörde würde sich um einen derartigen Vertrag ohnehin nicht kümmern und die Genehmigungsfähigkeit alleine nach dem öffentlichen Baurecht prüfen (selbst wenn Sie Vertragspartner wären!).

: : : Der begünstigte Nachbar würde seinen Anspruch vor dem Zivilgericht einklagen müssen. Die Baugnehmigung kann er aus diesem Grund nicht anfechten. Es kann also theoretisch dazu kommen, dass eine Behörde eine Baugenehmigung erteilt, aber man dennoch nicht bauaen darf, weil z.B. ein privates Recht entgegensteht (z.B. wenn man auf einer Fläche bauen will, auf der jemand ein Geh-/Fahrtrecht im Grundbuch eingetragen hat).

: : : Die Frage ist natürlich, ob Ihr EFH überhaupt genehmigungsfähig ist (Bebauungsplan ? Einfügegebot ? Bauweise ?).





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