Re: Zahlungsplan


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 14 Oktober, 2012 um 16:55:16

Antwort auf: Re: Zahlungsplan von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 13 Oktober, 2012 um 19:34:27:

Oha ... da gehen ganz viele verschiedene Begriffe und Zustände durcheinander ...

Bezugsfertig und Übergabe an den Bauherren müssen nicht den gleichen Zustand meinen. Der Blick in den Vertrag ist natürlich die erste zu ergreifende Maßnahme denn es geht hier bei der Frage ja in erster Linie um das Verhältnis zwischen Bauträger und Käufer und da muss sich der Übergabezustand aus dem Vertrag ergeben. Nur dort werden Sie fündig werden. Steht es nicht ausdrücklich drin, muss der Sinn interpretiert werden. Es kann jedoch nicht sein, dass der Bauherr durch die von ihm zu leistenden Gewerke einen Zahlungstermin bestimmen und hinauszögern kann. Sollten also die Gewerke, die letztlich die Bezugsfertigkeit definieren vom Bauherren selbst zu leisten sein, wird man den Zahlungstermin auf die Erledigung der letzten vom Bauträger zu leistenden Gewerke interpretieren müssen.

Bezugsfertig ist ein Haus ohne Bodenbeläge, Anstrich und Zugang zum Gebäude NICHT. Es ist auch nicht fertiggestellt, wenn die Außenanlagen noch fehlen. Und die behördliche Abnahme und der Einzug ist eigentlich auch nur dann gestattet, wenn es wirklich fertig ist, einschl. Außenanlagen. Alles andere vorher wäre ein "vorzeitige Innutzungnahme", die es formalrechtlich ermöglicht eine Nutzung vor abschließender Fertigstellung aufzunehmen.

Das Treppengeländer im Einfamilienhaus ist allerdings völlig wurscht, da innerhalb von Nutzungseinheiten (in NRW, §36 Abs. 11 BauO NRW) keine Geländer mehr gefordert sind.

: Hallo MS,
: Ein Gebäude ist fertiggestellt, wenn es bezugsfertig ist.
: Nach der "allgemeinen" Rechtsprechung ist unter Fertigstellung der Zeitpunkt zu verstehen, in dem das Gebäude seiner Zweckbestimmung entsprechend in Benutzung genommen wird. Wohngebäude sind als fertiggestellt anzusehen, sobald sie bewohnbar sind.
: Ein fehlender Außenputz hat für die Fertigstellung keine Bedeutung, fehlende Aussenanlagen auch nicht. Vorhanden sein muss jedoch ein funktionierender Zugang zum Haus. Auch die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht ausschlaggebend. Ein Haus oder eine Wohnung kann im allgemeinen dann als bezugsfertig angesehen werden, wenn die "wesentlichen" Bauarbeiten durchgeführt sind. Dazu gehört, dass Haustür und Fenster eingebaut sind, Anschlüsse für Strom- und Wasserversorgung vorhanden sind, die Heizung betriebsbereit ist, die sanitären Einrichtungen benutzbar sind und die Möglichkeit zur Einrichtung der Küche besteht.
: Die Benutzung von ein oder zwei Zimmern eines ansonsten noch nicht bewohnbaren Gebäudes führt noch nicht zur Annahme der Fertigstellung des Gebäudes. Der tatsächliche Bezug der Gebäudes läßt zwar den Schluß zu, dass das Gebäude tatsächlich zu diesem Zeitpunkt bezugsfertig war. Dieser Schluß aber ist nicht zwingend und daher widerlegbar. Die Fertigstellung und damit die Bezugsfertigkeit setzt in jedem Fall voraus, dass das "Wohnen" nicht als bloßes Provisorium anzusehen ist.
: Unerheblich ist, dass noch "geringfügige Restarbeiten" ausstehen. Eine "Gebäude", in der nur noch Spüle und Herd aufzustellen und anzuschließen, die Wände zu tapezieren und die Teppichböden oder Laminat zu verlegen sind, gilt als üblicherweise als bezugsfertig und damit- als fertiggestellt.
: Eine Treppe ohne Geländer ist nicht verkehrssicher, eine Bezugsfertigkeit ist nicht gegeben.
: Das Vohandensein von Innentüren ist aus meiner persönlichen Sichtweise kein Vorausetzung für eine Bezugsfertigkeit.
: Schauen Sie in Ihrem Vertrag nach, ein seriöser Bauträger sollte die genauen Leistungen eigentlich definiert haben...

: Noch erforderliche Mängelbeseitigungen sind kein Hindernis für die Bezugsfertigkeit.
: ..."Die Boden und Malerarbeiten übernähme der Käuer B selber, diese Tätigkeiten sind schon voll in Gange".....sind auch kein Hindernis für die Bezugsfertigkeit, sonst könnten Sie ja mit dem "eigenem Herauszögern" dieser Arbeiten den Termin der Bezugsfertigkeit beliebig steuern....





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