Re: Fenster abstand zur Grundstücksgrenze?


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 24 Oktober, 2012 um 20:46:31:

Antwort auf: Re: Fenster abstand zur Grundstücksgrenze? von Terius am 24 Oktober, 2012 um 06:39:29:

Hallo Terius,
sofern aus Gründen des Brandschutz keine anderen Anforderungen bestehen, "greift" Ihr:
Gesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz
Vom 28. Februar 1973 ∗
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822).
Siebenter Abschnitt
Fenster- und Lichtrecht
§ 35
Inhalt und Umfang
(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 75o zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 2,0 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten werden soll.
(2) Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
403-2 10
(3) Von einem Fenster oder einem zum Betreten bestimmten Bauteil, dem der Eigentümer des Nachbargrundstücks schriftlich zugestimmt hat, müssen er und seine Rechtsnachfolger mit einem später errichteten Bauwerk mindestens 2,0 m Abstand einhalten, Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Bauwerk den Lichteinfall nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.
§ 36
Ausnahmen
Eine Zustimmung nach § 35 ist nicht erforderlich
1. soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 35 Abs. 1) baurechtlich geboten ist,
2. für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,
3. für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen,
4. für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Gewässern, wenn die Flächen oder Gewässer mindestens 3 m breit sind.




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