Re: Balkon an Spitzboden


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 26 Oktober, 2012 um 16:36:01:

Antwort auf: Balkon an Spitzboden von chr am 26 Oktober, 2012 um 13:42:38:

hallo chr,
Frage 1: Sofern der "Spitzboden" kein Vollgeschoss wird, darf er zu Wohnzwecken ausgebaut werden. In der aktuellen Bayerischen Bauordnung (BayBO 2008) ist der Begriff Vollgeschoss zwar entfallen, die bisherige Definition gilt jedoch weiter (Art. 83 Abs. 7 BayBO 2008):(7) Soweit § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort, also sieh hier:
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Frage 2: lässt sich so pauschal nicht beantworten, es ist davon abhängig, ob Abstandsflächen ausgelöst werden und diese auf ihrem Grundstück liegen. Liegen die Abstandsflächen teilweise auf einem Nachbargrundstück, ist eine Baulasteintragung erforderlich. Am besten wäre es, wenn keine Abstandsflächen ausgelöst werden: siehe Ihre Bauordnung: Art. 6
Abstandsflächen, Abstände....
(8) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
1.
vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,
2.
untergeordnete Vorbauten wie Balkone und eingeschossige Erker, wenn sie
a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand des
jeweiligen Gebäudes, höchstens jedoch insgesamt 5 m, in Anspruch
nehmen,
b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben




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