Re: Einfriedung


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 29 Oktober, 2012 um 21:35:26:

Antwort auf: Einfriedung von Bernd Hamm am 29 Oktober, 2012 um 20:57:44:

Hallo Bernd Hamm,
siehe Ihr Berliner Nachbarrechtsgesetz:
(NachbG Bln)
Vom 28. September 1973*
SIEBENTER ABSCHNITT
Einfriedung
§ 21
Einfriedungspflicht
Jeder Grundstückseigentümer kann von dem Nachbarn die Einfriedung nach
folgenden Regeln verlangen:
1. Wenn Grundstücke unmittelbar nebeneinander an derselben Straße liegen,
so hat jeder Grundstückseigentümer an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück
einzufrieden.
2. a) Rechtes Nachbargrundstück ist dasjenige, das von der Straße aus
betrachtet rechts liegt.
b) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, so ist dasjenige Grundstück
rechtes Nachbargrundstück, welches von derjenigen Straße aus
betrachtet rechts liegt, an der sich der Haupteingang des Grundstücks
befindet. Ist ein Haupteingang nicht feststellbar, so hat der Grundstückseigentümer
auf Verlangen des Nachbarn zu bestimmen, welche
Straße als diejenige Straße gelten soll, an der sich der Haupteingang
befindet; § 264 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.
Durch Verlegung des Haupteinganges wird die Einfriedungspflicht
ohne Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks
nicht verändert.
c) Für Eckgrundstücke gilt Buchstabe a ohne Rücksicht auf die Lage des
Haupteinganges.
3. Als Straßen gelten auch Wege, wenn solche an Stelle von Straßen für die
Lage von Grundstücken maßgeblich sind.
4. Wenn an einer Grenze beide Nachbarn einzufrieden haben, so haben sie
gemeinsam einzufrieden.
5. An Grenzen, für die durch Nummer 1 keine Einfriedungspflicht begründet
wird, insbesondere an beiderseits rückwärtigen Grenzen, ist gemeinsam
einzufrieden.
§ 22
Ausnahmen von der Einfriedungspflicht
(1) Eine Einfriedungspflicht besteht nicht, wenn und soweit die Grenze mit
Gebäuden besetzt ist oder Einfriedungen nicht ortsüblich sind.
403–6
10
(2) Eine Einfriedungspflicht besteht ferner nicht für Grenzen zwischen
Grundstücken und den an sie angrenzenden Flächen für die Land- und Forstwirtschaft,
öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und Gewässern.
§ 23
Beschaffenheit
(1) Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung oder, wenn
keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus
Maschendraht verlangt werden. Können Nachbarn, die gemeinsam einzufrieden
haben, sich nicht auf eine unter mehreren ortsüblichen Einfriedungen einigen,
so ist ein Zaun der in Satz 1 bezeichneten Art zu errichten.
(2) Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung
vor, so tritt diese an die Stelle der in Absatz 1 genannten Einfriedungsart.
(3) Bietet die Einfriedung gemäß Absatz 1 keinen angemessenen Schutz vor
unzumutbaren Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige,
von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung
im erforderlichen Umfang zu verstärken oder höher auszuführen.
§ 24
Standort
Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Einfriedung auf seinem
Grundstück zu errichten. Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so ist die
Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.
§ 25
Kosten der Errichtung
(1)Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Kosten der Einfriedung
zu tragen.
(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie die Kosten der
Errichtung der Einfriedung je zur Hälfte. Ist bei gemeinsamer Einfriedung nur
für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedung nach § 23 Abs. 2 vorgeschrieben,
so sind die Errichtungskosten einer Einfriedung nach § 23 Abs. 1
maßgebend; die Mehrkosten trägt der gemäß § 23 Abs. 2 verpflichtete Grundstückseigentümer.
Die bei einer Einfriedung nach § 23 Abs. 3 gegenüber einer
Einfriedung nach § 23 Abs. 1 oder 2 entstehenden Mehrkosten der Errichtung
trägt der Nachbar, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen.
§ 26
Benutzung und Kosten der Unterhaltung
(1)Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, ist zur ausschließlichen Benutzung
der Einfriedung berechtigt und hat die Kosten der Unterhaltung der Einfriedung
zu tragen.
(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so gilt für die gemeinsame
Benutzung und Unterhaltung der Einfriedung auch dann die Regelung des
§ 922 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn die Einfriedung ganz auf einem
der Grundstücke errichtet ist.




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