Re: Einfriedung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 01 November, 2012 um 11:28:29

Antwort auf: Einfriedung von Bernd Hamm am 29 Oktober, 2012 um 20:57:44:

Ich verstehe die Frage nicht im nachbarschaftsrechtlichen Sinne sondern im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer/Bauträger.

Und um da herauszufinden, was geschuldet ist, hilft nur der Blick in den Vertrag und die Pläne. Ist dort z. B. gar keine Einfriedung in der Baubeschreibung benannt und in den Plänen nicht enthalten, spricht viel dafür, dass gar keine Einfriedung geschuldet ist.

Sollte sich aus den Unterlagen nicht eindeutig die geschuldete Leistung ergeben muss das Gewollte und das Erwartete interpretiert und gegebenenfalls durch einen Richter entschieden werden. So kann z. B. auch eine Formulierung wie "luxeriöse Ausstattung" Leistungen erwarten lassen, die nicht im Einzelnen benannt sein müssen. Juristischer Beistand zur Interpretation ist da empfehlenswert.

: Ich habe eine neue Eigentumswohnung in Berlin gekauft in einem Haus mit 12 Eigentümern. Frage: Was genau muss als Einfriedung des Grundstücks vorgesehen werden? Gehört z.B. am Waldrand der vollständige und sichere Schutz gegen das Eindringen von Wildschweinen dazu? Ist dafür der Verkäufer oder sind die Käufer zuständig?
: Danke für jede Hilfe.





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