Re: leistung ohne vertrag erbracht - nachforderung durch firma


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 18 November, 2012 um 23:03:30:

Antwort auf: leistung ohne vertrag erbracht - nachforderung durch firma von stefan am 18 November, 2012 um 21:30:29:

hallo stefan,
Haben Sie nun Akontorechnungen bezahlt oder Teilrechnungen?
Es sieht so aus, dass nachträglich noch mal 19% "gerne gewünscht werden"....
In kaum einem geschäftlichen Bereich herrscht soviel Unklarheit und Unsicherheit wie im Bereich der Akontoforderung oder „Teilrechnung“. Dies betrifft vor allem den Status einer Akontoforderung oder „Teilrechnung“ in Hinblick auf seine Umsatzsteuer.
Grundlage für die rechtlichen Vorgaben ist das UStR (Umsatzsteuerrecht). Der
Gesetzgeber fordert hierin vom Handwerksbetrieb eine korrekte Ausweisung der
„Mehrwertsteuer“.
Nach §15 Abs. 193 UStR ist eine Akontoforderung nicht gleich zu behandeln mit einer Rechnung. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Formular den Titel
„AKONTOFORDERUNG“ und nicht „AKONTORECHNUNG“ enthält.
Im Gegensatz zu einer Rechnung kann der Endkunde bei einer Akontoforderung nur die Vorsteuer von dem gezahlten Betrag abziehen (§15 Abs. 193 UStR).
Dem Handwerksunternehmen erwächst in gleichem Maße eine Steuerschuld nur in
Höhe der Umsatzsteuer auf die gezahlten Beträge. Für den Besteuerungszeitraum ist
ebenfalls ausschließlich das Zahlungsdatum relevant.
In den meisten Fällen wird - trotz gestellter und zum Teil bereits bezahlter
Akontoforderungen- die Schlussrechnung über den vollen Betrag geschrieben.
Damit begeht das Handwerksunternehmen einen Fehler, da der Rechnungsempfänger theoretisch für die gezahlten Akontoforderungen und die ausgewiesene Umsatzsteuer der Schlussrechnung die Vorsteuer abziehen könnte. Außerdem müsste das Handwerksunternehmen entsprechend die Umsatzsteuer für die gezahlten Akontoforderungen und die ausgewiesene Umsatzsteuer der Schlussrechnung abführen. Wird dieser Fehler nicht erkannt, so kann man später zwar die nicht erhaltenen Beträge stornieren, das Finanzamt verlangt dann aber Zinsen für die nicht gezahlte Umsatzsteuer über den gesamten Zeitraum!
Daher muss dieser Fehler in einer so genannten Umsatzsteuerbereinigung korrigiert
werden, welche die Aufstellung der Forderungen/Zahlungen und der enthaltenen
Umsatzsteuer enthält.

Zu Teilzahlungen - Teilrechnungen
Als Teilzahlung bezeichnet man Zahlungen des Leistungsempfängers für bereits erbrachte Leistungen.
Eine Teilrechnung ist umsatzsteuerlich wie jede andere Rechnung zu behandeln. Als zusätzliches Rechnungsmerkmal muss die Teilrechnung als solche gekennzeichnet sein. Die Umsatzsteuer wird beim Gewinnermittler gem § 4 Abs 1 und § 5 Abs 1 EStG im Rahmen der Sollbesteuerung fällig, beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner gem § 4 Abs 3 EStG ist jedoch die Ist-Besteuerung (wie bei Anzahlungen) anzuwenden.
Ertragsteuerlich sind Teilrechnungen sofort erfolgswirksam. Der Teilrechnung steht eine bereits erbrachte Teilleistung gegenüber. Bilanziell ist beim Leistenden so lange eine Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger auszuweisen, bis die Schuld beglichen ist; beim Leistungsempfänger vice versa.





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