Re: Pferdestall auf Wiese


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Bauamt am 21 November, 2012 um 23:53:52:

Antwort auf: Re: Pferdestall auf Wiese von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 21 November, 2012 um 22:45:02:

: welches Bundesland?

Ob eine genehmigungspflicht besteht, dürfte keine Rolle spielen.
Selbst wenn die hier einschlägige Landesbauordnung vorsieht, dass keine Baugenehmigung nötig wäre (unwahrscheinlich im Außenbereich), so bedeutet dies ja nur, dass ein Bauherr alle baurechtlich Vorschriften in eigener Verantwortung einzuhalten hat.
Der Verzicht auf eine Baugenehmigung, ist nur ein Verzicht auf eine behördliche Prüfung, nicht jedoch das Erlauben jedweder Bebauung.

Das halten von zwei Pferden stellt keine privilegiert Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB dar und ist daher gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Gleichgültig, ob eine Baugenehmigung (=eine behördliche Prüfung) erforderlich wäre oder nicht.

Ob man dabei ein Fundament braucht oder nicht, spielt keine Rolle, da es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB handelt.

Die Höhe der Strafe hängt dabei wieder von der jeweiligen Landesbauordnung ab. In Bayern wären es maximal 500.000,- €. Wobei eine deratige Bußgeldhöhe bei einem Container für zwei Pferde natürlich nicht verhängt wird :).
Höhe der Geldbuße ist im Einzelfall zu beurteilen und hängt z.B. vom wirtschaftlichen Vorteil ab, den Sie mit ihrer illegalen Anlage erwirtschaftet haben.

PS:
Sie erwähnen ja auch eine Koppel. Alles oben gesagt gilt natürlich nicht nur für Container, Ställe usw, sondern auch für eine ggf. bereits bestehende Einfriedung. Ohne privilegierte Nutzung, ist auch diese Einfriedung als bauliche Anlage im Außenbereich rechtswidrig, es sei denn, es wurde eine entsprechnde Baugenehmigung für eine sonstige Nutzung im Sinne des Art. 35 Abs. 2 BauGB erteilt.

Neben möglichen Strafen droht somit eine Beseitigungsanordnung für die aufgestellten Container, und evtl. sogar für die Einfriedung.
Falls die Koppel früher einmal einer privilegerten Landwirtschaft diente, so ist das wohl mit Ihrer Anpachtung hinfällig (Bestandschutz erloschen).



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]