Re: Fertigstellungsfrist nach Baugenehmigung


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Abgeschickt von Bauamt am 22 November, 2012 um 00:02:42:

Antwort auf: Fertigstellungsfrist nach Baugenehmigung von Stefan am 21 November, 2012 um 07:41:44:

Was haben Sie denn genau vertraglich vereinbart ?

Immer daran denken:
Öffentlich-rechtlich ist eine Baugenehmigung letztlich nur eine Genehnigung. Es besteht keine baupflicht. Es kommt also auf Ihren zivilrechtlichen Vertrag an, ob eine Bauherr von einer Baugnehmigung auch tatsächlich gebrauch machen muss oder nicht (und wie schnell). Eine Baugenehmigung hat auch üblicherweise keine Auflagen oder ähnliches, die eine feste Frist zur Fertigstellung vorgeben.

: Hallo zusammen,

: folgendes Szenario:
: Käufer kauft Wohnung in zu sanierendem Altbau. Der Verkäufer ist gleichzeitig Bauherr für die Sanierung.
: Die Frist zur Fertigstellung hängt von der Baugenehmigung ab.

: Was bedeutet denn diese Situation für den Käufer, sollte sich die Erteilung der Baugenehmigung über Gebühr (und entgegen der gesetzlichen Regelung) verschleppen? Denn dem Käufer könnten ja dadurch Probleme entstehen (gekündigte Wohnung, erhöhte Finanzierungskosten, ...).

:
: Vielen Dank,
: Stefan





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