Re: Fenstertausch nach VOB/B


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 27 November, 2012 um 02:06:24

Antwort auf: Fenstertausch nach VOB/B von Ines Stottlmeier am 26 Oktober, 2012 um 01:17:30:

: Ein Fenstertausch dieses Jahr nach VOB/B. Der Lieferant erweist sich in vielen Punkten als nicht qualifiziert. Die Dämmung (Kompriband, Folie) trotz mehrerer Nachbesserungen schlampig (Lücken, Undichtigkeiten) ausgeführt. Die Montage zeigt auch Mängel. Es gab auch vor kurzem bereits einen Umtausch des neuen Fensters nach einem Schaden auf Kulanz. Die Montageart wurde und wird nicht verbessert. So kann man in einiger Zeit eventuell wieder mit Schaden rechnen. Wie lange muß man sich mit Nachbesserungsarbeiten und Unfähigkeit abgeben bis man jemand anderen hinzuziehen kann? Wann muß er die Kosten für Privatgutachten übernehmen?
: Vielen Dank für Beiträge.

Sodann Sie Privatperson und nicht Kaufmann sind und auch nicht Rechtsanwalt oder Handwerksmeister eines anderen Gewerkes und Sie auch nicht durch einen entsprechend bevollmächtigten Architekten vertreten wurden, kann mit Ihnen gar kein VOB/B Vertrag mehr geschlossen werden. Dies sit seit 2008 nicht mehr möglich mit Privatpersonen einen VOB/B Vertrag abzuschließen. Möglicherweise gibt es sodann ebenfalls noch eine Ausnahme, nämlich die, dass Sie nachweislich die VOB/B vereinbart haben wollten. Ansonsten geht das nicht (mehr). Es dürfte also in Ihrem Fall davon auszugehen sein, dass Sie lediglich einen BGB Vertrag zur Ausführung vereinbart haben -sodann die Annahme zutreffend ist, dass Sie Privatperson sind. Nachbesserungen dürfen selbstverständlich vorgenommen werden, deren Ausführung Sie auch nicht vorschreiben können bzw. am besten auch tunlichst nicht sollten. Grundsätzlich darf der Unternehmer so nachbessern, wie er das möchte oder für richtig hält. Sodann Sie etwas vorschreiben, wie er die Mangelbeseitigung auszuführen hat, haben Sie den schwarzen Peter, wenn dies in die Hose geht. Hinsichtlich einem VOB Vertrag würde der Verstoss gegen eine DIN-Norm ausreichen um einen Mangel zu begründen, bei einem BGB Vertrag sieht dies anders aus, sodann die Beschaffenheit nicht im Vertrag vereinbart wurde und durch Auslegung zu ermitteln ist. In diesem Fall nämlich muss sodann ein zweiter Faktor hinzu kommen. Neben dem Regelverstoß muss eine weitere Beeinträchtigung mit dem gelieferten Werk einhergehen, erst dann ist oder wäre sodann der Mangel erst begründet. Eine einhergehende Beeinträchtigung mit dem Regelverstoß ist allerdings ebenfalls auch schon, wenn die Vermutung gehegt werden kann, dass die Beeinträchtigung erst später mit dem gelieferten Werk und den dabei gebauten Regelverstoß einhergehen wird. Die Kosten eines Sachverständigen, den Sie alleinig beauftragen, der Ihnen sodann ein so genanntes Parteigutachten (weil nur von einer Partei beauftragt) erstattet, müssen immer und regelmäßig dann übernommen werden, wenn es von Nöten war erstattet werden zu müssen, damit Sie die Mängel begründet darlegen können. Häufig können Mängel erst mit der Erstattung eines Parteigutachtens sachgerecht vorgetragen werden.
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Mit freundlichen Grüßen
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Markus Reinartz



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