Re: Haus Zuwegung Baulast Dienstbarkeit


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 27 November, 2012 um 23:21:46:

Antwort auf: Haus Zuwegung Baulast Dienstbarkeit von mondzicke am 27 November, 2012 um 21:19:54:

hallo mondzicke,
Soweit es keine andere Möglichkeit gibt das Grundstück "in zweiter Reihe zu erreichen", steht dem Eigentümer ein entsprechendes Notwegerecht zu. Die Eigentümer des dienenden Grundstückes haben dann eine Duldungspflicht. An die betreffenden Eigentümer ist dann ein entsprechendes Verlangen zu richten.
siehe:
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)
§ 917
Notweg.(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Natürlich erfährt Ihr Grundstück eine Wertminderung, dessen Höhe gleichfalls durch einen Sachverständigen festgestellt werden kann.
Die Geldrente ist alternativ durch eine Abstandszahlung zu ersetzbar...
Darüber hinaus wird im Regelfall auferlegt, dass die entstehenden Kosten des Notwegerecht auch vom „Begünstigten“ getragen werden müssen. Dies umfasst unter anderem den Unterhalt, sowie die erstmalige Herstellung.





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