Re: Änderungen im Bauantrag


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 29 November, 2012 um 06:12:17

Antwort auf: Re: Änderungen im Bauantrag von Bauamt am 29 November, 2012 um 00:42:01:

Abweichungen von der Baugenehmigung während der Bauausführung dürften immer eine schlechte Idee sein. Es gibt einiges an Rechtsprechung darüber, dass im laufenden Verfahren nicht zwischen genehmigungsfreien und genehmigungspflichtigen Maßnahmen unterschieden werden kann sondern immer das ganze Vorhaben betrachtet werden muss. Darüberhinaus sind die genehmigungsfreien Maßnahmen nur von einem formalen Verfahren befreit aber nicht von der Einhaltung des Baurechtes. Ganz schlecht sind daher Abweichungen von der Baugenehmigung, die eine andere Größe des Gebäudes oder eine andere Lage auf dem Grundstück zur Folge haben. Dann ist nicht das ausgeführt was genehmigt wurde und nicht genehmigt was ausgeführt wurde.

: Die Frage hängt von der Landesbauordnung Ihres Bundeslandes ab.

: z.B. Art. 57 der Bayerischen Bauordnung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen das verfahrensfreie Abweichen von der erteilten Baugenehmigung.

: Sollten die Abweichungen jedoch nicht einer explizit gesetzlich geregelten Ausnahme unterfallen, ist tatsächlich für jede Abweichung eine geänderte Baugenehmigung notwendig (Tekturgenehmigung).

: Am besten Sie erkundigen sich direkt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde.

: : hallo Uwe,
: : ....Wie weit kann ich von der genehmigten Bauzeichnung abweichen, ohne einen neuen Bauantrag stellen zu müssen?.....eigentlich garnicht....
: : Sie haben bereits Ihre Baugenehmigung erhalten.
: : Jetzt soll die Ausführung aber doch noch geändert werden.
: : Dafür müssen Sie einen Nachtrag zum Bauantrag einreichen.
: : Es müssen alle Unterlagen eingereicht werden, die die geänderte Planung beinhalten.
: : Die Gültigkeit einer Baugenehmigung ist befristet, ihre Geltungsdauer ist je nach Landesrecht verschieden; sie beträgt ein Jahr, zwei oder drei Jahre




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