Re: allgemeine Frage zur Rechtmäßigkeit von Bebauungsplänen


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Abgeschickt von Bolanger am 08 Dezember, 2012 um 19:07:46:

Antwort auf: Re: allgemeine Frage zur Rechtmäßigkeit von Bebauungsplänen von Dirk Baumeister am 07 Dezember, 2012 um 20:43:44:

Hallo,

um die prinzipielle Rechtmäßigkeit des Planes geht es auch nicht. Soweit ich weiss kann auch B-Plan im ganzen rechtmäßig sein, jedoch einighe Festsetzungen darin nicht.

Der Plan regelt die Bebaubarkeit des Grundstückes dahingehend, dass überbaubare Grundstücksflächen als solche gekennzeichnet sind, aber dieses Grundstück nicht einschließen. Klar, nach §34 wäre das Bauland. §34 greift aber nur, wenn es keinen B-Plan gibt.

Der ganze Plan macht den Eindruck, als ob bei dessen Erstellung keiner über dieses Grundstück nachgedacht hat und die festsetzung "kein Bauland" willkürlich getroffen wurde. Ganz ohne jede Begründung oder Kommentar dazu. Und genau an dieser Willkür müsste man doch ansetzen können.

nach §34 wäre eine Bebauung möglich und diese würde dem Planungsziel, nämlich der Festlegung der Straßenbegrenzung, auch nicht entgegenstehen.

Gruß,

Bolanger


: Die Rechtmäßigkeit des Planes ist doch damit gar nicht in Frage gestellt. Die Frage ist, ob er über die überbaubare Grundstücksfläche des Grundstücks überhaupt etwas regelt oder sich diese nicht nach den Maßstäbe des §34 BauGB aus dem maßgeblichen Umfeld abgeleitet werden muss, da er eben nichts dazu regelt.


: : Hallo,

: : ich habe diesmal eine allgemeine Frage zu einem speziellen Thema ;-)

: : Bebauungspläne sollen ja ein städtebauliches Ziel wiederspiegeln.

: : Ich brüte gerade an einem Fall, bei dem ein Grundstück im Bebauungsplan nicht als Baugrundstück festgelegt ist. Sämtliche Grundstücke drumherum dürfen bebaut werden bzw. wurden es schon vor Aufstellung des B-Planes. Grund und Begründung zur Aufstellung des Planes war lediglich die Festlegung der Straßenbegrenzungslinien.

: : Ist der B-Plan dann eigentlich in Bezug auf die Bebaubarleit des noch freien Grundstücks eigentlich rechtmäßig, wenn die Freihaltung dieses Grundstückes in keinster Weise in der Begründung erwähnt wird und eigentlich städtbaulich auch keinen Sinn macht?

: : Danke,

: : Bolanger




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