Re: allgemeine Frage zur Rechtmäßigkeit von Bebauungsplänen


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Abgeschickt von Bolanger am 09 Dezember, 2012 um 18:46:52:

Antwort auf: Re: allgemeine Frage zur Rechtmäßigkeit von Bebauungsplänen von Dirk Baumeister am 09 Dezember, 2012 um 16:05:35:

Hallo,

Sie haben den Sachverhalt richtig erkannt und ich persönlich denke mir als Baurechts-Laie ebenso, dass eine unbegründete oder inzwischen hinfällig gewordene Festsetzung eines B-Planes auch nach Ablauf aller Einspruchsfristen angreifbar sein müsste.

Weitere Details gehören sicherlich nicht in dieses Forum. Mir ging es erstmal nur darum eine Meinung zu bekommen, ob ein solches Vorgehen überhaupt möglich ist.

Vielen Dank,

Bolanger


: Nochmal zusammenfassend um zu sehen, ob der Sachverhalt halbwegs richtig bei mir angekommen ist.

: - es gibt einen B-Plan => §30 BauGB
: - der B-Plan regelet auch überbaubare Grundstücksflächen => §30 BauGB
: - auf einem Grundstück sind keine überbaubaren Gründstücksflächen ausgewiesen
: - es gibt keine Begründung für den Ausschluß dieses Grundstücks

:
: Ich würde eine Bauvoranfrage für das Grundstück stellen und eine Befreiung vom B-Plan beantragen. Bei Ablehnung, die Begründung sehr aufmerksam lesen und ggf. klagen. Das Gericht muss dann die Wirksamkeit des Planes oder einzelner Festsetzungen prüfen und ggf. deren Funktionslosigkeit feststellen. Sollte es wirklich keinen plausiblen Grund oder vielleicht einen nunmehr nicht mehr relevanten Grund für den Ausschluß eines einzelnen Grundstücks geben, dürfte es der Gemeinde schwer fallen, die Befreiung zu verweigern.

:
: : Ohne micht jetzt mit den Details der Fragestellung zu befassen, will ich nur mal darauf hinweisen, dass zumindest diese Feststellung

: : "§34 greift aber nur, wenn es keinen B-Plan gibt."

: : so nicht gilt.

: :
: : Ich verweise mal auf § 30 Abs. 3 BauGB.

: : Im Übrigen hat das BauGB äußerst komplexe Regelungen zu fehlerhaften B-Plänen (siehe §§ 214, 215 BauGB).
: : Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, liegt der Fehler in einer unvollständigen Begründung.
: : Anhand der erwähnten §§ 214 und 215 BauGB können Sie jetzt die Fehlerfolgen ermitteln (Fristen beachten).

: :
: : : Hallo,

: : : um die prinzipielle Rechtmäßigkeit des Planes geht es auch nicht. Soweit ich weiss kann auch B-Plan im ganzen rechtmäßig sein, jedoch einighe Festsetzungen darin nicht.

: : : Der Plan regelt die Bebaubarkeit des Grundstückes dahingehend, dass überbaubare Grundstücksflächen als solche gekennzeichnet sind, aber dieses Grundstück nicht einschließen. Klar, nach §34 wäre das Bauland. §34 greift aber nur, wenn es keinen B-Plan gibt.

: : : Der ganze Plan macht den Eindruck, als ob bei dessen Erstellung keiner über dieses Grundstück nachgedacht hat und die festsetzung "kein Bauland" willkürlich getroffen wurde. Ganz ohne jede Begründung oder Kommentar dazu. Und genau an dieser Willkür müsste man doch ansetzen können.

: : : nach §34 wäre eine Bebauung möglich und diese würde dem Planungsziel, nämlich der Festlegung der Straßenbegrenzung, auch nicht entgegenstehen.

: : : Gruß,

: : : Bolanger

: : :
: : : : Die Rechtmäßigkeit des Planes ist doch damit gar nicht in Frage gestellt. Die Frage ist, ob er über die überbaubare Grundstücksfläche des Grundstücks überhaupt etwas regelt oder sich diese nicht nach den Maßstäbe des §34 BauGB aus dem maßgeblichen Umfeld abgeleitet werden muss, da er eben nichts dazu regelt.

: : :
: : : : : Hallo,

: : : : : ich habe diesmal eine allgemeine Frage zu einem speziellen Thema ;-)

: : : : : Bebauungspläne sollen ja ein städtebauliches Ziel wiederspiegeln.

: : : : : Ich brüte gerade an einem Fall, bei dem ein Grundstück im Bebauungsplan nicht als Baugrundstück festgelegt ist. Sämtliche Grundstücke drumherum dürfen bebaut werden bzw. wurden es schon vor Aufstellung des B-Planes. Grund und Begründung zur Aufstellung des Planes war lediglich die Festlegung der Straßenbegrenzungslinien.

: : : : : Ist der B-Plan dann eigentlich in Bezug auf die Bebaubarleit des noch freien Grundstücks eigentlich rechtmäßig, wenn die Freihaltung dieses Grundstückes in keinster Weise in der Begründung erwähnt wird und eigentlich städtbaulich auch keinen Sinn macht?

: : : : : Danke,

: : : : : Bolanger





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