Re: Gaube auf Grundstückgrenze


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 11 Dezember, 2012 um 10:40:21

Antwort auf: Re: Gaube auf Grundstückgrenze von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 07 Dezember, 2012 um 16:21:01:

: : : Guten Abend, unser Nachbar hat sein Haus auf der Grundstückgrenze gebaut. Nun wird das Dach erneuert. Die Dachschräge zeigt in Richtung unseres Grundstücks. Darf eine Gaube in das Dach gebaut werden, obwohl das Haus auf Grundstückgrenze gebaut ist?
: : : Der Ort liegt in Hessen.
: : : Danke

: :
: : Meist ist ein Abstand von mind. 1,25m einzuhalten denn dies steht so in § 29 Abs.5 HBO der lautet:

: : (5) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln
: : und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder
: : Nachbargrundstücke übertragen werden kann. 2Von Brandwänden, von Wänden, die anstelle von
: : Brandwänden zulässig sind, und von Trennwänden müssen mindestens 1,25 m entfernt sein
: : 1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens
: : 30 cm über Dach geführt sind,
: : 2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch
: : diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind....

: : Andere Regelungen sind aber denkbar etwa durch einen BPlan. Fragen Sie einfach bei Ihrem Bauamt nach.


: In dem genannten §§ geht es allerdings nur um den Brandschutz und nicht um nachbarrechtliche Belange und ob der Einbau überhaupt zulässig ist.
: .
: http://www.fachwerk.de/fachwerkhaus/wissen/nachbarn-nachbar-138939.html
: .
: Mit freundlichen Grüßen

: Markus Reinartz


Normalerweise sind bei so genannten Liegendfenstern die ja in dem Fall das Dachfenster darstellen in NRW z. B. 2,0 m von der Grenze waagerecht gemessen einzuhalten.

Bei dem heran gezogenen §§ ist wohl der LBO § gemeint, bei dem es lediglich um die Einhaltung des Brandschutzes geht und was es dabei denn dann für zu berücksichtigende Grenzabstände gibt. Das hat nichts mit den Abständen von der Grenze zu tun, die Sie beispielsweise aus Nachbarschützenden Belangen berücksichtigen müssen.

Nachfolgend z. B. der entsprechende Nachbarrechtsgesetzesparagraf des Bundeslandes NRW.

§ 4
Umfang und Inhalt

(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur angebracht werden, wenn damit ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird. Das gilt entsprechend für Dachfenster, die bis zu 45° geneigt sind.

(2) Von einem Fenster, das

a) mit Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks,

b) vor mehr als 3 Jahren im Rohbau oder

c) gemäß dem bisherigen Recht angebracht worden ist,

muß mit später errichteten Gebäuden ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn das später errichtete Gebäude den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt.

(3) Die Abstände sind waagerecht vom grenznächsten Punkt der Einrichtung oder des Gebäudes aus rechtwinklig zur Grenze zu messen.

(4) Die Abstände dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks unterschritten werden. Die Einwilligung darf nicht versagt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

(5) Lichtdurchlässige, jedoch undurchsichtige und gegen Feuer ausreichend widerstandsfähige Bauteile von Wänden, die weder auf noch unmittelbar an der Grenze errichtet sind, gelten nicht als Fenster.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz




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