Re: Dachfensterabstand zur Grenze (Brandschutz)


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 13 Dezember, 2012 um 08:02:54

Antwort auf: Re: Dachfensterabstand zur Grenze (Brandschutz) von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 11 Dezember, 2012 um 20:59:46:

: Herr Baumeister hat hinsichtlich der Haftungsfrage sicherlich Recht. Ergänzungswürdig ist aber sicherlich, dass auch wenn Sie dies ausdrücklich angeordnet hätten, der Unternehmer das Fenster dort nicht hätte einbauen dürfen weil die Brandschutznormen eingeführte technische Baubestimmungen sind. Gegen die darf auch auf Anordnung nicht verstoßen werden.

: Mit freundlichen Grüßen

: Markus Reinartz


: : Soweit sich die Frage auf die Haftung bezieht kommt hier im Verhältnis zum (geschädigtn) Nachbarn nur der Eigentümer in Frage. Denn gegenüber dem Nachbarn geht von ihm die Gefahr bzw. der Schaden aus. Im Innenverhältnis könnte es noch Möglichkeiten geben, den Unternehmer in Haftung zu nehmen. Voraussetzung wäre aber, dass der Bauherr/Eigentümer nicht ausdrücklich die Lage des Fensters bestimmt hat. Der Unternehmer ist erstmal für die Erfüllung der beauftragten Leistung verantwortlich und nicht für eine baurechtliche Beratung. Wenn der Verstoß oder die Mangelgefahr offensichtlich ist oder hätte erkannt werden müssen, besteht Potential für eine Mithaftung wenn keine Hinweise gegeben wurden oder Bedenken gegen die Ausführung angemeldet wurden. Letztlich eine Frage der Beweisbarkeit.

:
: : : : : Hallo,
: : : : : habe vor kurzem ein Haus gekauft, bei dem ich nun 3 Dachfenster einbauen ließ. Die Dachfenster sind auf der Dachseite welche direkt an das Nachbarhaus grenzt. Meine Frage ist nun, wenn die bauausführende Firma den Mindestabstand von 1,25m nicht einhält, wer haftet im Ernstfall (bei einem Brand)?
: : : : : Vielen Dank für eure Hilfe.

: : : : : Gruß
: : : : : Alex

: : : : Welches Bundesland? Normalerweise sind bei so genannten Liegendfenstern die ja in dem Fall das Dachfenster darstellen in NRW z. B. 2,0 m von der Grenze waagerecht gemessen einzuhalten.

: : : : Der von Ihnen heran gezogene § ist wohl der § 35 LBO, bei dem es lediglich um die Einhaltung des Brandschutzes geht und was es dabei denn dann für zu berücksichtigende Grenzabstände gibt. Das hat nichts mit den Abständen von der Grenze zu tun, die Sie beispielsweise aus Nachbarschützenden Belangen berücksichtigen müssen.

: : : : Nachfolgend z. B. der entsprechende Nachbarrechtsgesetzesparagraf des Bundeslandes NRW.

: : : : § 4
: : : : Umfang und Inhalt

: : : : (1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen nur angebracht werden, wenn damit ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird. Das gilt entsprechend für Dachfenster, die bis zu 45° geneigt sind.

: : : :
: : : : So wie Sie es beschrieben haben, hätten Sie die Fenster vermutlich erst gar nicht einbauen dürfen.

: : : : Mit freundlichen Grüßen

: : : : Markus Reinartz

: : : Hallo,
: : : ich wohne in Bayern. Nach Rücksprache mit dem Architekten und der ausführenden Firma sind es die genannte 1,25m. Aber was ist wenn es nicht genau die 1,25m sind (ca. 1,10m)?
: : : Danke im voraus.


Hier mal die Nachbarrechts §§ aus dem bayrischen Nachbarrechtsgesetz.


Art. 43
Fensterrecht
(1) 1 Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, so müssen sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden, daß bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. 2 Die Entfernung wird von dem Fuß der Wand, in der sich das Fenster befindet, unterhalb der zunächst an der Grenze befindlichen Außenkante der Fensteröffnung ab gemessen.

(2) Den Fenstern stehen Lichtöffnungen jeder Art gleich.


Art. 44
Balkone und ähnliche Anlagen
1 Balkone, Erker, Galerien und ähnliche Anlagen, die weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks abstehen, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, müssen auf der dem Nachbargrundstück zugekehrten Seite auf Verlangen des Nachbarn mit einem der Vorschrift des Art. 43 entsprechenden Abschluß versehen werden. 2 Der Abstand wird bei vorspringenden Anlagen von dem zunächst an der Grenze befindlichen Vorsprung ab, bei anderen Anlagen nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 gemessen.


Art. 45
Besondere Vorschriften für Fenster,
Balkone und ähnliche Anlagen
(1) 1 Art. 43 und 44 gelten auch zugunsten von Grundstücken, die einer öffentlichen Eisenbahnanlage dienen. 2 Die Fenster und andere Lichtöffnungen sowie der Abschluß der in Art. 44 bezeichneten Anlagen dürfen jedoch so eingerichtet werden, daß sie das Durchblicken gestatten.

(2) Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, begonnenen oder baurechtlich genehmigten Anlagen der in Art. 43 und 44 bezeichneten Art sind die vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden, soweit sie eine geringere Beschränkung festgelegt haben als die Art. 43 und 44 sowie Absatz 1.





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