Re: Arglistige Täuschung beim Hauskauf ?


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Abgeschickt von Tommy am 22 Maerz, 2005 um 13:42:46:

Antwort auf: Versteckte Bauliche Veränderung? von Gini am 21 Maerz, 2005 um 16:04:18:

Ihre Frage zielt darauf ab, ob der Verkäufer offenbarungspflichtig war, was den Rückbau des Schornsteins betrifft, und ob das Haus dadurch mangelhaft war. Meiner Meinung nach, wäre es für sie bei angemessener Begutachtung des Objektes erkennbar gewesen, dass kein Schornstein aus dem Hausdach herausragt. Bei erkennbaren Dingen besteht keine Offenbarungspflicht sondern eine Augenauf-Pflicht auf Käuferseite. Wenn Sie nun einwenden, dass der Schornstein "irgendwo" zugemacht wurde, so wäre das für sie nicht erkennbar gewesen. Aber diese Verfüllung des Schornsteins müßte vom Verkäufer positiv gekannt sein und das müssten Sie zu 100% beweisen. Wie wollen Sie das hinkriegen? Meist arbeitet die Dachdeckerfirma beim Rückbau der Schornsteine nicht ordentlich so das viel Dreck und Mauerwerk in den Schornstein runterfällt und dort steckenbleibt. Hiervon hat der Eigentümer aber dann keine Kenntnis, die aber für eine arglistige Täuschung erforderlich wäre. Sollten Sie das allerdings beweisen können, so stehen Ihnen Rücktritts- und Minderungsrechte nach §§ 434 ff BGB zu. Beispielsweise könnten Sie Schadensersatz verlangen. Aber alles hängt davon ab, dass Sie beweisen, dass der Verkäufer arglistig getäuscht hat, also was wissentlich verschwiegen hat.

Beispielurteile für die gegenteiligen Fälle:
1)
Asbest in der Fassade
Dann muß der Verkäufer Farbe bekennen
Einen schlechten Kauf machte ein Mann mit einer Eigentumswohnung. Bei der Frage nach Mängeln gab der Verkäufer nur an, die Balkone des Hauses seien sanierungsbedürftig. Später stellte sich heraus, daß die Fassade mit Platten verkleidet war, die Asbest enthielten. Der geprellte Käufer focht den Kaufvertrag an und wollte sein Geld wieder haben. Das habe nichts weiter zu bedeuten, meinte der Verkäufer. Die Wohnungseigentümer hätten wegen der hohen Kosten beschlossen, die Fassade nicht sanieren zu lassen.So viel 'Blauäugigkeit' war dem Landgericht Hannover zu viel: Der Verkäufer habe den Käufer arglistig getäuscht, urteilte das Gericht, indem er ihm einen gravierenden Mangel der Wohnung verschwiegen habe (20 O 83/97). Der Kaufvertrag sei deshalb nichtig und der Käufer bekomme sein Geld zurück.Nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen seien Asbestfasern in der Atemluft gesundheitsschädlich. Der Verkäufer habe gewußt, daß die Fassade mit Asbest belastet sei und habe dies dem Käufer verschwiegen. Ob sich von der Außenfassade des Wohnhauses tatsächlich bereits Asbestfasern gelöst hätten und in die gekaufte Wohnung eingedrungen seien, spiele keine entscheidende Rolle: Die Sanierung koste sehr viel Geld, schon dieser Umstand mindere den Wert der Wohnung erheblich.
Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Mai 1998 - 20 O 83/97

2)
Lüge beim Hauskauf: Kaufvertrag nichtig
Wer ein Haus kauft, kann die Gültigkeit des Kaufvertrages unter Umständen nachträglich beseitigen. Zum Beispiel dann, wenn im Objekt vorhandenen Nachtspeicheröfen asbesthaltig sind, obwohl der Verkäufer dies auf Nachfrage vor Vertragsabschluß ausdrücklich verneint hat.
Der Umstand, dass durch notariellen Kaufvertrag sämtliche Gewährleistungsansprüche ausdrücklich ausgeschlossen wurden, ist für eine solche Bewertung unbeachtlich - so zumindest die Auffassung der Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts.Das OLG hob mit seinem Urteil eine anders lautende Entscheidung des Koblenzer Landgerichts auf und gab der Schadensersatzklage der Käufer eines Wohnhauses statt.
OLG Koblenz 5 U 1566/00 Urteil vom 27.6.2002



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