Re: Hauskauf Grenzabstand


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 16 Dezember, 2012 um 00:35:08:

Antwort auf: Hauskauf Grenzabstand von PFL2 am 15 Dezember, 2012 um 21:00:39:

Hallo PFL2,
....Muss der Grenzabstand auch im Sockelbereich eineghalten werden....nein, sofern der Sockel nicht Wandhöhe erreicht.....ich gehe von einer Maximalhöhe von 1 m aus.
Ich sehe den Sockel als untergeordnetes Bauteil an, wie in einigen Bauordnungen -aber nicht in NRW- definiert.
Untergeordnete Bauteile sind insbesondere solche Bestandteile einer baulichen Anlage, die deren nutzbare Fläche nicht vergrößert.
Das Abstandflächenrecht hat sich in NRW 2006 geändert, siehe auch....
Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung (Absatz 10)
Auch hier stand, wie schon beim Absatz 7, im Vordergrund, die Anwendung der Vorschrift für die Benutzer zu erleichtern. Die in der Praxis oft schwierige Klärung der Frage, wann eine Anlage »gebäudegleiche Wirkungen« hat, wird nunmehr durch die Einführung konkreter Höhenmaße weitgehend geklärt. Dabei wird zwischen betretbaren und nicht betretbaren Anlagen unterschieden, da diese Unterscheidung unter dem Gesichtspunkt des Sozialfriedens von erheblicher Bedeutung ist.
Betretbare Anlagen im Sinne dieser Bestimmung sind zum Beispiel Aufschüttungen von Gartenflächen oder Terrassen. Solche Anlagen lösen ab einer Höhe von mehr als 1 m über der Geländeoberfläche grundsätzlich Abstandflächen aus. Dagegen lösen nichtbetretbare Anlagen (wie Mauern, großflächige Werbeanlagen oder große Behälter) Abstandflächen erst bei einer Höhe von mehr als 2 m über der Geländeoberfläche aus. Für solche Anlagen muss allerdings - anders als bei den begehbaren Anlagen - im Einzelfall wie bisher geprüft werden, ob von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen.





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