Re: Auflagen Kauf eines Aussiedlerhofs


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 16 Dezember, 2012 um 01:33:46:

Antwort auf: Auflagen Kauf eines Aussiedlerhofs von Erhardt am 15 Dezember, 2012 um 14:52:36:

hallo Erhardt,
aber leider nicht Heinz Erhardt, oder?
ich glaube, Sie haben schlechte Karten..wie sagte schon Heinz Erhardt: "Pessimisten sind Leute, die mit der Sonnenbrille in die Zukunft schauen".....
Es schaut so aus, dass Sie im Aussenbereich eine Immobilie erwerben und umnutzen möchen. Das wird nicht einfach gehen...
Die Errichtung von Aussiedlerhöfen ist im Außenbereich weiter zulässig (privilegierte Bauvorhaben, vgl. §35 Abs.1 Baugesetzbuch - BauGB). §35 Abs.4 BauGB schreibt hierfür allerdings flächensparendes und außenbereichsschonendes Bauen vor.
Bei Nutzungsaänderung beachten Sie bitte das BauGB.....
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
1.die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
a)das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt,
c)die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
g)es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich.....
Kaufen können Sie alles.....
auch ohne "Schein als Landwirt" und ohne 3-5 Pferde.....
Was genehmigt wird, entscheidet der "Einzelfall"....aber Achtung; was sagte Ihr "Kollege"?
....Bei der Behörde ist es genau wie beim Theater: Ein paar arbeiten, und die anderen schauen zu....
Spass beiseite: Sprechen Sie doch einfach mit Ihrer Behörde!




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