Re: Hauskauf Grenzabstand


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Abgeschickt von oberh am 18 Dezember, 2012 um 10:39:12

Antwort auf: Re: Hauskauf Grenzabstand von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 17 Dezember, 2012 um 16:17:01:

Hi!

Stop!

Bitte nicht das Bauordnungsrecht mit dem Katasterrecht vermischen.

> Das Gebäude muss doch bei der Fertigstellung vermessen worden sein und diese Einmessung, wird erst nach Fertigstellung ausgeführt und dann vom Vermesser ein Katasterplan erstellt, in den das Haus eingezeichnet wird und dann am/im Katasteramt gemeldet wird.

Nach der Bauabnahme erhält das Katasteramt Kenntnis darüber.
Es schreibt den Eigentümer an und weist ihn auf die Gebäudeeinmessungspflicht hin.
Der Eigentümer beauftragt daraufhin einen ÖbVermIng oder das Katasteramt selbst mit der Einmessung.
Nach ca. 2 Jahren fragt das Katasteramt bei Bedarf noch freundlich nach ...

Der TE spricht von einem neuen Gebäude.
Ist die Bauabnahme vorgenommen worden?
Hat der Eigentümer schon die Benachrichtigung?
Hat der ÖbVermIng schon den Auftrag?

Was wird denn eigentlich vom Gebäude eingemessen?
Üblich ist das "aufgehende Mauerwerk" - und damit eben nicht der Sockel.
Eine Ausnahme würde hier ein grenzständiges Gebäude mit Sockel bilden.

Ein Vermesser zeichnet keinen "Katasterplan", sondern in diesem Falle einen Fortführungsriss - einen unmaßstäblichen Zahlennachweis mit diversen Anlagen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen.

Oftmals wird das Gebäude bereits im Rohbau eingemessen.
Dies geschieht, weil einige Bauaufsichtsbehörden die Bescheinigung nach §81 BauO NRW vor der Bauabnahme wünschen (Übereinstimmung mit dem Bauantrag nach Lage und Höhe).




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