Re: Hauskauf Grenzabstand


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 18 Dezember, 2012 um 19:38:24

Antwort auf: Re: Hauskauf Grenzabstand von oberh am 18 Dezember, 2012 um 10:39:12:

: Hi!

: Stop!

: Bitte nicht das Bauordnungsrecht mit dem Katasterrecht vermischen.

: > Das Gebäude muss doch bei der Fertigstellung vermessen worden sein und diese Einmessung, wird erst nach Fertigstellung ausgeführt und dann vom Vermesser ein Katasterplan erstellt, in den das Haus eingezeichnet wird und dann am/im Katasteramt gemeldet wird.

: Nach der Bauabnahme erhält das Katasteramt Kenntnis darüber.
: Es schreibt den Eigentümer an und weist ihn auf die Gebäudeeinmessungspflicht hin.
: Der Eigentümer beauftragt daraufhin einen ÖbVermIng oder das Katasteramt selbst mit der Einmessung.
: Nach ca. 2 Jahren fragt das Katasteramt bei Bedarf noch freundlich nach ...

: Der TE spricht von einem neuen Gebäude.
: Ist die Bauabnahme vorgenommen worden?
: Hat der Eigentümer schon die Benachrichtigung?
: Hat der ÖbVermIng schon den Auftrag?

: Was wird denn eigentlich vom Gebäude eingemessen?
: Üblich ist das "aufgehende Mauerwerk" - und damit eben nicht der Sockel.
: Eine Ausnahme würde hier ein grenzständiges Gebäude mit Sockel bilden.

: Ein Vermesser zeichnet keinen "Katasterplan", sondern in diesem Falle einen Fortführungsriss - einen unmaßstäblichen Zahlennachweis mit diversen Anlagen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen.

: Oftmals wird das Gebäude bereits im Rohbau eingemessen.
: Dies geschieht, weil einige Bauaufsichtsbehörden die Bescheinigung nach §81 BauO NRW vor der Bauabnahme wünschen (Übereinstimmung mit dem Bauantrag nach Lage und Höhe).

Sorry, wenn es so herüber gekommen ist, ich wollte aber nichts vermischen sondern nur verhindern, dass Jemand einen Zollstock aufklappt und damit meint alles messen zu können.

Ein Irrtum ist allderings, dass im s. g. Fortführungsriss nichts eingetragen ist, gerade eben die Grenzmaße aber vor allem die Grenzabstände stehen drinne.

Und wenn das drinne steht, 3,0 m und die Abstandfläche somit eingehalten wäre, dann wäre doch alles in Ordnung.

Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz



Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]