Re: Abstand bei Strassen-Neubau ?


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 29 Dezember, 2012 um 23:31:08:

Antwort auf: Abstand bei Strassen-Neubau ? von ulrich am 28 Dezember, 2012 um 19:40:29:

hallo ulrich,

.....Ab wann sind Bürgersteige eigentlich vorgesehen, kann die Gemeinde das frei entscheiden ?
Bisher führt die Strasse nur zu einem Haus, da scheint mir kein Bürgersteig nötig. Aber wenn künftig z.B. 5 Wohneinheiten "versorgt" werden, ist das dann auch noch ok ohne Bürgersteig ?......

siehe Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt, Ausgabe 2006 und Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA, Ausgabe 2002:
„An angebauten Straßen sind Anlagen für den Fußgängerverkehr überall erforderlich. Diese umfassen Anlagen für den Längs- und Querverkehr. Lücken in der Bebauung im Zuge einer ansonsten angebauten Straße dürfen die Grundausstattung nicht unterbrechen“ (RASt, 6.1.6.1; EFA 3.1.1). „Erschließungsstraßen, die nach dem Mischungsprinzip [s.u.] entworfen werden, können ohne besondere Anlagen diesen Ansprüchen genügen“ (RASt, 6.1.6.1).
„In Wohnwegen mit sehr geringer Verkehrsbelastung und offener Wohnbebauung kann sich die Anlage von gesonderten Gehwegen erübrigen“ (EFA, 3.2.1). In Wohnstraßen kann auf separate Gehwege verzichtet werden, „wenn eine Belastung von 50 Kfz in der Spitzenstunde (500 Kfz/24h) nicht überschritten wird.“ Aber auch dann sollten „mäßige Fahrgeschwindigkeiten sichergestellt werden“ (EFA, 3.1.2.3, vgl. 3.1.1).
„Einseitig angebaute Straßen bedingen in der Regel nur einseitig Anlagen für den Längsverkehr, es sei denn, die nicht angebaute Seite besitzt aus anderen Gründen Attraktivität für den Fußgänger (z.B. Haltestellen, Parkplätze)“ (RASt, 6.1.6.1; vgl. EFA 3.1.1).
In angebauten Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften „empfiehlt sich die Anlage [eines] straßenunabhängig geführten Gehweges.“ „Diese Wege sind in der Regel einseitig ausreichend. Sie können auf beiden Seiten zweckmäßig sein
im Bereich von Streusiedlungen,
zur Erschließung wichtiger Ziele im Außerortsbereich (Freizeiteinrichtungen) und
bei dichter Folge von Ortsdurchfahrten“ (EFA, 5.2).
Grundsätzlich kann stets darauf verwiesen werden, dass „Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit“ stets „1. Priorität“ haben und die Beseitigung von Unfallhäufungen auch auf „Linien“ zutrifft (EFA, 2.5). „Im Fußgängerlängsverkehr ist eine weitgehende Trennung vom Fahrverkehr günstig“ (EFA, 1.2).

........Wie dicht darf eine solche "Wendemöglichkeit" an unser Grundstück (In Schleswig-Holstein) heran gebaut werden ?.......

Leider sehr dicht.




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